Die Zusage eines Preises, der objektiv überhöht ist, ist kein rügepflichtiger Mangel iSd §§ 377 und 378 UGB
GZ 10 Ob 48/20m, 15.12.2020
OGH: Die nach den §§ 377, 378 UGB für den beiderseitigen unternehmensbezogenen Kauf statuierte Obliegenheit des Käufers, binnen angemessener Frist Mängelrüge zu erheben, setzt voraus, dass der Käufer nach Ablieferung durch Untersuchung einen Mangel der Ware festgestellt hat oder feststellen hätte müssen. Der Anwendungsbereich der §§ 377, 378 UGB ist auf Fälle einer Mangelhaftigkeit iSe Abweichung vom Geschuldeten, Schlechtlieferung, Qualitätsmängel, Falschlieferung, Mengenabweichungen beschränkt. Die Zusage eines Preises, der objektiv überhöht ist, ist kein rügepflichtiger Mangel iSd §§ 377 und 378 UGB.