Beweisanträge, die bloß die Ermessensentscheidung bei der Sanktionsfindung betreffen, sind nicht mit Nichtigkeit bewehrt
GZ 13 Os 114/20v, 13.01.2021
OGH: In der Hauptverhandlung am 14. Oktober 2020 hatte der Verteidiger „zum Beweisthema der Persönlichkeit des Angeklagten und zur objektiven Darstellung, dass das nunmehr ihm angelastete strafrechtlich relevante Fehlverhalten nicht in das Persönlichkeitsbild des Angeklagten passt und daher auch eine neuerliche Delinquenz in dieser Hinsicht nicht zu befürchten sein wird“, sowie „damit letztlich auch im Falle eines Schuldspruchs auch bei der Strafbemessung letztlich die 'Prognose' einer zu erwartenden neuerlichen Delinquenz entsprechend objektiviert werden kann“, die „zeugenschaftliche Befragung der im Gerichtsgebäude anwesenden Vermieterin des Angeklagten, welche auch den Umgang des Angeklagten mit jungen Frauen beschreiben könnte,“ und „die Einholung eines SV-GA aus dem Fachgebiet der psychiatrischen Kriminalprognostik“ beantragt.
Der Verfahrensrüge zuwider wurden durch die Abweisung dieser Beweisanträge Verteidigungsrechte nicht geschmälert. Betrafen sie doch weder die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) noch die Strafbefugnisgrenze (Z 11 erster Fall iVm Z 4), sondern bloß die Ermessensentscheidung bei der Sanktionsfindung. Somit waren sie schon von vornherein nicht mit Nichtigkeit bewehrt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).