Home

Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob das gesetzliche Pflegevermächtnis des § 677 ABGB bei der Pflichtteilsberechnung nach § 779 ABGB als Verlassenschaftspassivum zu berücksichtigen ist

Das Pflegevermächtnis ist bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen

23. 02. 2021
Gesetze:   § 677 ABGB, § 779 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Pflegevermächtnis, Pflichtteilsberechnung

 
GZ 2 Ob 198/20m, 18.12.2020
 
OGH: Das Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB) ist ein Vermächtnis iSd § 779 Abs 2 ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (§ 779 Abs 1 ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at