Das Pflegevermächtnis ist bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen
GZ 2 Ob 198/20m, 18.12.2020
OGH: Das Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB) ist ein Vermächtnis iSd § 779 Abs 2 ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (§ 779 Abs 1 ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen.