Hat das Kind (oder dessen Rechtsnachfolger) Kenntnis von der mutmaßlichen Vaterschaft eines bestimmten Mannes und ist der mutmaßliche Vater (oder dessen Rechtsnachfolger) greifbar, unterlässt das Kind aber ihm objektiv mögliche Schritte zum Nachweis der Vaterschaft nach § 148 Abs 1 ABGB, so liegt in der späteren Einäscherung des Leichnams des mutmaßlichen Vaters (bzw dessen Rechtsnachfolgers) kein Grund nur auf dessen Seite iSd § 148 Abs 2 ABGB vor, der das Kind am Nachweis der Vaterschaft nach § 148 Abs 1 ABGB hinderte
GZ 4 Ob 131/20y, 22.12.2020
OGH: Hat das Kind (oder dessen Rechtsnachfolger) Kenntnis von der mutmaßlichen Vaterschaft eines bestimmten Mannes und ist der mutmaßliche Vater (oder dessen Rechtsnachfolger) greifbar, unterlässt das Kind aber ihm objektiv mögliche Schritte zum Nachweis der Vaterschaft nach § 148 Abs 1 ABGB, so liegt in der späteren Einäscherung des Leichnams des mutmaßlichen Vaters (bzw dessen Rechtsnachfolgers) kein Grund nur auf dessen Seite iSd § 148 Abs 2 ABGB vor, der das Kind am Nachweis der Vaterschaft nach § 148 Abs 1 ABGB hinderte.