Home

Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Straßengrundstück derelinquiert werden kann, insbesondere wenn dieses offensichtlich zur Erschließung mehrerer Grundstücke dient, denen auch Geh- und Fahrtrechte ob dem Straßengrundstück eingeräumt sind

Die Dienstbarkeit eines Geh- und Fahrrechts steht einer Dereliktion der dadurch belasteten Liegenschaft nicht entgegen

23. 02. 2021
Gesetze:   § 387 ABGB, §§ 472 ff ABGB, § 1 AllGAG, GBG
Schlagworte: Dereliktion, Dienstbarkeit, belastete Liegenschaft

 
GZ 5 Ob 204/20s, 26.11.2020
 
OGH: Nach Rsp und hL besteht die Möglichkeit der Preisgabe unbeweglicher Sachen und deren Aneignung. Bei verbücherten Liegenschaften muss nach den das österreichische Sachenrecht beherrschenden Grundsätzen (§ 444 ABGB) die Preisgabe des Eigentums im öffentlichen Buch eingetragen werden, was durch die Einverleibung der Herrenlosigkeit bewirkt wird.
 
Zur Frage, ob die Belastung einer Liegenschaft mit der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts ihrer Preisgabe und der Einverleibung dieses Umstands (der Herrenlosigkeit) im Grundbuch entgegensteht, hat der OGH noch nicht Stellung genommen. In zweiter Instanz wurde dazu die Ansicht vertreten, dass ein auf der Liegenschaft lastendes Geh- und Fahrrecht zugunsten mehrerer herrschenden Liegenschaften die Dereliktion des dienenden Guts nicht hindert (LGZ Graz, 1 R 415/93). Diese Entscheidung wurde von Hoyer unter Hinweis auf den Willen des historischen Gesetzgebers ausdrücklich begrüßt. Die dinglich an der (preisgegebenen) Liegenschaft sonst Berechtigten seien durch die Dereliktion (der Einverleibung der Herrenlosigkeit) in ihren Rechten nicht beeinträchtigt, weil sie an bestehenden persönlichen Haftungen nichts ändert und die Sachhaftung bestehen bleibt, die allenfalls gegen einen zu bestellenden Kurator geltend zu machen ist.
 
Dass eine auf der Liegenschaft lastende Dienstbarkeit kein Hindernis für eine Dereliktion ist, wird auch in der Lit vertreten. Hiezu wird darauf verwiesen, dass die Dienstbarkeit auch bei einverleibter Herrenlosigkeit weiter bestehen und eingetragen bleibt. Eine Einschränkung findet sich verschiedentlich lediglich insoweit, als einige Kommentatoren die Meinung vertreten, die Preisgabe der Liegenschaft dürfe keine öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften vereiteln. Soweit solche Schutzvorschriften nicht schon ihrem Wortlaut nach unabhängig vom Fortbestehen des Liegenschaftseigentums greifen würden, sei die Dereliktion soweit unbeachtlich, als die Fortdauer der persönlichen Haftung nach dem Normzweck der öffentlich-rechtlichen Vorschrift nicht ausreiche. Ebenso soll der Bestand einer Reallast der Dereliktion einer verbücherten Liegenschaft entgegenstehen.
 
Nach § 1 AllGAG sind in die Grundbücher alle Liegenschaften mit Ausnahme jener aufzunehmen, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuchs (oder Bergbuchs) bilden. Abs 3 dieser Bestimmung ordnet dazu an, dass diese Liegenschaft von Amts wegen in die Grundbücher aufzunehmen sind. Dass das Eigentum an einer Liegenschaft im Grundbuch eingetragen ist, bildet demgegenüber keine Voraussetzung dafür, dass sie Gegenstand eines Grundbuchs sein kann. Damit bleibt eine Liegenschaft auch dann Teil des Grundbuchbestands, wenn ihre Herrenlosigkeit einverleibt wird, sodass auch kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Belastung der Liegenschaft mit einem Geh- und Fahrrecht und die damit bewirkte Sachhaftung zugunsten der herrschenden Liegenschaft fortbesteht. Der Fachsenat teilt daher die in der Lit vertretene Meinung, dass die Dienstbarkeit eines Geh- und Fahrrechts einer Dereliktion der dadurch belasteten Liegenschaft nicht entgegensteht. Eine gegenteilige Aussage kann entgegen der Annahme des Revisionsrekurswerbers der Entscheidung zu 5 Ob 116/11m auch als „obiter dictum“ nicht entnommen werden.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at