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Zivilrecht

OGH: Zur Kaution des Mieters bei Zwangsversteigerung der Liegenschaft

Der Ersteher eines Bestandobjektes ist den Mietern zur Rückzahlung der von diesen bei der verpflichteten Partei erlegten Kautionen verpflichtet

23. 02. 2021
Gesetze:   § 2 MRG, §§ 1120 f ABGB, § 150 EO, § 156 EO
Schlagworte: Mietrecht, Exekutionsverfahren, Barkaution des Mieters, Zwangsversteigerung der Liegenschaft, Zuschlag, Ersteher, Anspruch auf Rückzahlung, gesetzliche Vertragsübernahme, Nebenabrede

 
GZ 8 Ob 76/20i, 18.12.2020
 
OGH: Der Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren tritt gem § 1121 iVm § 1120 ABGB mit dem Zuschlag in bestehende Bestandverhältnisse ein. Im - hier zu vermutenden - Anwendungsbereich des MRG ergibt sich diese Rechtsfolge aus § 2 Abs 1 vierter Satz MRG. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Vertragsübernahme auf Vermieterseite. Der Erwerber tritt auch in die Nebenabreden des Bestandvertrags ein, soweit sie mit dessen Inhalt zusammenhängen und nicht bloß gelegentlich des Vertrags vereinbart wurden.
 
Die Vereinbarung der Zahlung einer Barkaution ist eine Nebenabrede iSd § 2 Abs 1 MRG, dies gilt auch für die Vereinbarung der Rückzahlung der Kaution. Es entspricht der Rsp des OGH, dass ein Anspruch auf Rückzahlung einer bei Abschluss des Bestandvertrags geleisteten Barkaution gegen den Erwerber des Bestandobjekts durchzusetzen ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser den maßgeblichen Geldbetrag vom Veräußerer erhalten hat. Als Erwerber gilt auch der Ersteher aufgrund einer Zwangsversteigerung.
 
Daraus folgt, dass die Vorinstanzen richtig davon ausgegangen sind, dass die Klägerin als Ersteherin des Bestandobjektes den Mietern zur Rückzahlung der von diesen bei der verpflichteten Partei erlegten Kautionen verpflichtet ist.
 
 

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