Der Aufhebungsanspruch nach § 934 ABGB kann auch geltend gemacht werden, wenn die gekaufte Sache infolge eines schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Mangels, der einen Gewährleistungsanspruch begründen könnte, weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert ist
GZ 10 Ob 48/20m, 15.12.2020
OGH: Für das Bestehen des Missverhältnisses nach § 934 ABGB ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich. Nach der Rsp kann die Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte auch schon vor vollständiger Erfüllung des Vertrags geltend gemacht werden. Die Anfechtbarkeit eines Vertrags wegen laesio enormis soll dazu dienen, einen inhaltlich ungerechten Vertrag aufhebbar zu machen. Maßgeblich ist daher nur die Differenz zwischen dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung, nicht worauf diese Differenz beruht. Sie kann entweder auf eine Fehlbewertung der mangelfreien Leistung (Fehleinschätzung des Verkehrswerts) oder auf eine Fehleinschätzung der Beschaffenheit der Sache zurückzuführen sein, die zu einer falschen objektiven Bewertung durch die Partei geführt hat. Ansprüche wegen Gewährleistung und wegen Verkürzung über die Hälfte können nebeneinander bestehen. Der Aufhebungsanspruch nach § 934 ABGB kann daher auch geltend gemacht werden, wenn die gekaufte Sache infolge eines schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Mangels, der einen Gewährleistungsanspruch begründen könnte, weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert ist.
Da der Wert der Sache bzw der Leistungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäfts maßgeblich ist, haben nach stRsp nachträgliche Erfüllungsmängel bei Prüfung der Voraussetzungen der laesio enormis bzw bei der Ermittlung des Missverhältnisses unbeachtet zu bleiben. Der einen – von der Klägerin nicht vollständig erbrachten – Teilleistung („Responsive Webdesign“) kommt somit für die Frage des Wertmissverhältnisses nach § 934 ABGB keine Bedeutung zu (nach den Feststellungen ist dafür im Übrigen kein gesonderter Kostenaufwand entstanden).
Nach § 934 Satz 2 ABGB steht der Klägerin das Gegengestaltungsrecht zu, an dem Vertrag festzuhalten, indem sie die objektive Äquivalenz vollständig herstellt und eine entsprechende Kürzung ihres Entgelts akzeptiert. Die Abwendung der Vertragsaufhebung durch Herstellung des Wertgleichgewichts ist bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz möglich. Die Klägerin hat aber die Ersetzungsbefugnis bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt. Allein dass sie von ihrer Klagsforderung infolge vorzeitiger Leistungseinstellung eine Eigenersparnis von 35 % in Abzug gebracht hat, kann den Aufhebungsanspruch des Beklagten nicht zum Erlöschen bringen.