Bei einem „Doppelmangel“ sowohl des Deckungs- als auch des Valutaverhältnisses wird von der hA eine sog „Durchgriffskondiktion“ abgelehnt
GZ 6 Ob 186/20a, 17.12.2020
OGH: Eine Anweisung besteht in einer doppelten Ermächtigung des Anweisungsempfängers zur Empfangnahme der Leistung und des Angewiesenen zur Erbringung einer Leistung im eigenen Namen aus eigenem Vermögen für Rechnung des Anweisenden. Dieser doppelten Ermächtigung entsprechen auch zwei Leistungsakte: Der Angewiesene erbringt mit der Zahlung eine Leistung an den Anweisenden und dieser leistet gleichzeitig an den Anweisungsempfänger. Die im Einlösungsverhältnis „im abgekürzten Weg“ erbrachte Leistung wird so behandelt, als wäre sie vom Angewiesenen an den Anweisenden und von diesem an den Anweisungsempfänger erbracht worden, sodass es sowohl im Deckungs- als auch im Valutaverhältnis zu einer Schuldtilgung kommt. Die reale Leistung des A an den C verwirklicht somit rechtlich betrachtet zwei Leistungsakte: A erbringt eine Leistung an B (Deckungsverhältnis) und B erbringt eine Leistung an C (Valutaverhältnis). Bei einem „Doppelmangel“ sowohl des Deckungs- als auch des Valutaverhältnisses wird von der hA eine sog „Durchgriffskondiktion“ abgelehnt, sodass nur A von B und B von C kondizieren kann, nicht aber A von C. Begründet wird dies damit, dass die Interessenlage erfordert, dass bei Erbringung der Leistung „im kurzen Weg“ die Rechtsfolgen - soweit möglich - jenen bei der Abwicklung im Dreieck entsprechen sollen.
Diese Auffassung zum „Doppelmangel“ entspricht auch der Rechtslage beim Streckengeschäft: Die Kondiktion richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsverhältnis. Liegt kein Streckengeschäft vor, sondern verkauft und liefert A eine Sache an B und B dieselbe Sache an C, so erfolgt die Kondiktion bei Unwirksamkeit einer Causa unzweifelhaft nur zwischen den Partnern des unwirksamen Vertragsverhältnisses. Das Streckengeschäft unterscheidet sich von dieser Leistungskette nur dadurch, dass A auf Weisung des B unmittelbar an C liefert. Wertungsmäßig kann hier nichts anderes gelten als bei der Leistungskette.
Anderes würde nur gelten, wenn auch die Anweisung selbst ungültig ist. Dies ist aber hier nicht der Fall: Der Formzwang des § 76 Abs 2 GmbHG bezieht sich nur auf den notwendigen Mindestinhalt des Vertrags; nicht formbedürftig sind dagegen reine Nebenabreden. Es genügt sogar, wenn der Notariatsakt nur eine genaue Bezeichnung des Geschäftsanteils, des Veräußerers und des Erwerbers enthält, während sich der Formzwang nicht auch auf die Gegenleistung erstreckt.