Eine Warnung des Werkunternehmers iSd § 1168a ABGB muss erkennen lassen, dass die Anweisung des Bestellers das Misslingen des Werks zur Folge haben könnte; eine Aufklärung hat zu erfolgen, um diesem eine sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, inwieweit er einer Anleitung nachkommen will; ob die Warnung als solche erkennbar und inhaltlich ausreichend ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab
GZ 7 Ob 173/20x, 27.01.2021
OGH: Eine Warnung des Werkunternehmers iSd § 1168a ABGB muss erkennen lassen, dass die Anweisung des Bestellers das Misslingen des Werks zur Folge haben könnte; eine Aufklärung hat zu erfolgen, um diesem eine sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, inwieweit er einer Anleitung nachkommen will. Ob die Warnung als solche erkennbar und inhaltlich ausreichend ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab
Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor, wenn das Berufungsgericht das Schreiben vom 11.7.2016 als nicht geeignet ansah, der Beklagten eine sachgerechte Entscheidung über die weitere Vorgangsweise gerade zur Vermeidung der später aufgetretenen Schäden zu ermöglichen. Dieses Schreiben lässt im Gesamtzusammenhang nicht konkret erkennen, dass die Unterlassung bestimmter Stemmarbeiten zu den letztlich konkret eingetretenen Schäden der „Schlauchline“ – deren Faltenbildung in einem Ausmaß, das die Betriebssicherheit nicht mehr gewährleistet – führen könnte.