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Zivilrecht

OGH: Zum Beginn der langen Verjährung nach § 1489 ABGB

Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt bereits von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die den Schaden verursachende Handlung begangen wurde; auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts kommt es nicht an

23. 02. 2021
Gesetze:   § 1489 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, lange Verjährung

 
GZ 4 Ob 178/20k, 26.11.2020
 
OGH: Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt bereits von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die den Schaden verursachende Handlung begangen wurde. Auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts kommt es nicht an. Mit Ablauf dieser langen, objektiven Verjährungsfrist ist der späteste Zeitpunkt für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs verstrichen. An dieser stRsp ist weiterhin festzuhalten. Die dazu geäußerten kritischen Literaturmeinungen überzeugen nicht und werden abgelehnt.
 
 

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