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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, inwieweit selbsterhaltungsfähige, aber im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder bei der Bemessung der Ansprüche des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach § 1327 ABGB zu berücksichtigen sind

Im gemeinsamen Haushalt mit dem Getöteten und dem/den Unterhaltsberechtigten lebenden, aber bereits selbsterhaltungsfähigen Kindern kann keine eigene Konsumquote zugewiesen werden; daraus folgt aber nicht, dass tatsächliche Leistungen des Getöteten an diese Kinder unberücksichtigt zu bleiben hätten; solche Leistungen würden die Konsumquote des Getöteten erhöhen und dementsprechend die Konsumquote der Erstklägerin (Ehefrau) reduzieren; bereits in erster Instanz hat die Beklagte eingewandt, dass die Fixkosten der Haushaltsführung auch dem Zweitkläger und der Drittklägerin (Kinder) zugute gekommen seien, weil sich diese damit die Kosten für die Wohnraumbeschaffung erspart hätten; hätten wiederum die Kinder selbst einen Teil der Fixkosten für den gemeinsamen Haushalt getragen, könnte der Erstklägerin nicht der Ersatz der gesamten Fixkosten zugesprochen werden

23. 02. 2021
Gesetze:   § 1327 ABGB, § 231 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Tötung, Unterhalt, Selbsterhaltungsfähigkeit, Fixkosten, Konsumquote

 
GZ 8 Ob 98/20z, 28.01.2021
 
OGH: § 1327 ABGB gewährt dem Unterhaltsberechtigten einen originären Anspruch auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung, der grundsätzlich auch freiwillige, über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch hinausgehende Leistungen des Unterhaltspflichtigen umfasst. Grundvoraussetzung des Anspruchs nach § 1327 ABGB ist das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs.
 
Ausgangspunkt für die Bemessung ist das fiktive Nettoeinkommen des Getöteten, von dem die für den gemeinsamen Haushalt anfallenden Fixkosten abzuziehen sind. Für den verbleibenden Restbetrag sind die Konsumquoten des Getöteten und des bzw der Unterhaltsberechtigten festzustellen. Unter Konsumquote versteht man den Anteil der einzelnen Hinterbliebenen. Dieser ist nicht nach starren Prozentsätzen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen. Fehlen konkrete Anhaltspunkte, können die Anteile auch nach § 273 ZPO geschätzt werden. Dem Geschädigten steht die Summe aus Fixkosten und seiner Konsumquote als Unterhaltsrente zu.
 
Wie das Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, hat der OGH in der Entscheidung 2 Ob 149/09i auf eine Konsumquote der im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter der Kinder und Lebensgefährtin des Getöteten nicht Bedacht genommen, weil der Getötete ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig war. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung hat der OGH zu 2 Ob 94/13g in einem gleich gelagerten Fall ausgeführt, dass die Grundsätze zur Ermittlung des entgangenen Unterhalts nicht uneingeschränkt anwendbar sind, wenn die Mutter der Kinder nicht zum Kreis der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen zählt. Der Mutter stehe mangels Unterhaltsberechtigung kein eigener Ersatzanspruch im Ausmaß des auf sie entfallenden, nur von ihr zu tragenden Fixkostenanteils zu. Das könne nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls auch dazu führen, dass die Kinder im Rahmen ihres Ersatzanspruchs nach § 1327 ABGB zur Geltendmachung der gesamten Fixkosten berechtigt seien. In dieser Entscheidung hat der OGH weiters festgehalten, dass Leistungen, die der Vater an seine Lebensgefährtin erbrachte, seiner „Konsumquote“ zuzurechnen wären.
 
Von dieser Rsp ausgehend kann im gemeinsamen Haushalt mit dem Getöteten und dem/den Unterhaltsberechtigten lebenden, aber bereits selbsterhaltungsfähigen Kindern keine eigene Konsumquote zugewiesen werden. Daraus folgt aber nicht, dass tatsächliche Leistungen des Getöteten an diese Kinder unberücksichtigt zu bleiben hätten. Solche Leistungen würden iSd E 2 Ob 94/13g die Konsumquote des Getöteten erhöhen und dementsprechend die Konsumquote der Erstklägerin reduzieren. Bereits in erster Instanz hat die Beklagte eingewandt, dass die Fixkosten der Haushaltsführung auch dem Zweitkläger und der Drittklägerin zugute gekommen seien, weil sich diese damit die Kosten für die Wohnraumbeschaffung erspart hätten. Hätten wiederum die Kinder selbst einen Teil der Fixkosten für den gemeinsamen Haushalt getragen, könnte der Erstklägerin nicht der Ersatz der gesamten Fixkosten zugesprochen werden.
 
Das Erstgericht wird daher, nachdem es diese Aspekte mit den Parteien erörtert und ergänzende Feststellungen getroffen hat, die eine Beurteilung des Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit der Drittklägerin erlauben, eine neuerliche Entscheidung über das restliche Begehren der Erstklägerin auf Ersatz ihres Unterhaltsentgangs zu fällen haben.
 
 

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