Unter den Begriff „alle Kosten“ im § 1327 ABGB, die der Schädiger zu ersetzen hat, fallen auch die Kosten für die Errichtung und erste Ausstattung einer Grabstätte bzw eines Grabmals samt Zubehör, wobei § 549 ABGB sinngemäß anzuwenden ist, nicht aber die Kosten für die Instandhaltung und Pflege des Grabes in der Zukunft
GZ 8 Ob 98/20z, 28.01.2021
OGH: Unter den Begriff „alle Kosten“ im § 1327 ABGB, die der Schädiger zu ersetzen hat, fallen auch die Kosten für die Errichtung und erste Ausstattung einer Grabstätte bzw eines Grabmals samt Zubehör, wobei § 549 ABGB sinngemäß anzuwenden ist, nicht aber die Kosten für die Instandhaltung und Pflege des Grabes in der Zukunft. Der OGH hat bereits klargestellt, dass die für den Erwerb der Grabstelle aufgewendeten Kosten (konkret die Platzgebühr für eine Gruft: 5 Ob 305/64) zu den Begräbniskosten iSd § 549 ABGB gehören.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Beklagte der Erstklägerin gem § 1327 ABGB sehr wohl die für den Erwerb der Grabstelle notwendige (erstmalige) Grabstellengebühr zu ersetzen hat, ist daher durch die höchstgerichtliche Rsp gedeckt.