Gem § 14 Abs 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen; für die Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes reichen daher die vom VwG erwähnten (bloßen) „Hinweise“ auf den schädlichen Gebrauch von Alkohol bzw der „Verdacht“ eines gehäuften Alkoholmissbrauches durch die Revisionswerberin nicht (anders - in Bezug auf eine aktuelle Abhängigkeit - § 14 Abs 1 letzter Satz FSG-GV)
GZ Ra 2020/11/0101, 22.12.2020
VwGH: Gem § 14 Abs 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.
Für die Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes reichen daher die vom VwG erwähnten (bloßen) „Hinweise“ auf den schädlichen Gebrauch von Alkohol bzw der „Verdacht“ eines gehäuften Alkoholmissbrauches durch die Revisionswerberin nicht (anders - in Bezug auf eine aktuelle Abhängigkeit - § 14 Abs 1 letzter Satz FSG-GV).