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Baurecht

VwGH: Umweltorganisationen als „betroffene Öffentlichkeit“ iSd Art 11 UVP-RL

Es ist auch Umweltorganisationen als der „betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Art 11 UVP-RL in Fällen, in denen kein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt wurde, Parteistellung im jeweiligen Genehmigungsverfahren einzuräumen, um diesen Umweltorganisationen die Möglichkeit zu eröffnen vorzubringen, dass das jeweilige Projekt einer UVP zu unterziehen sei; es besteht jedoch kein Anlass, der Umweltorganisation auch im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren - und so gleichsam „doppelt“ - Parteistellung einzuräumen

22. 02. 2021
Gesetze:   § 3 UVP-G 2000, Art 11 UVP-RL
Schlagworte: Umweltverträglichkeitsprüfung, Genehmigungsverfahren, Feststellungsverfahren, Parteistellung, Umweltorganisation, naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren

 
GZ Ra 2020/10/0161, 10.12.2020
 
VwGH: Im Urteil Gruber lässt der EuGH offen, wie die Anfechtungsmöglichkeit der „betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Art 11 UVP-RL ausgestaltet sein muss: Die Mitgliedstaaten können daher direkten Rechtsschutz gegen die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, ermöglichen oder den Rechtsschutz auf die Möglichkeit einer inzidenten Rüge in Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine Genehmigung beschränken; in beiden Fällen kommt es letztlich darauf an, dass die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP in einem Genehmigungsverfahren einer Überprüfung unterzogen werden kann.
 
So ist auch Umweltorganisationen als der „betroffenen Öffentlichkeit“ in Fällen, in denen kein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt wurde, Parteistellung im jeweiligen Genehmigungsverfahren einzuräumen, um diesen Umweltorganisationen die Möglichkeit zu eröffnen vorzubringen, dass das jeweilige Projekt einer UVP zu unterziehen sei.
 
Davon unterscheidet sich die vorliegende Konstellation, in der die revisionswerbende Umweltorganisation in dem das gegenständliche Projekt betreffenden UVP-Feststellungsverfahren Beschwerde an das BVwG erheben konnte (und erhoben hat), grundlegend; hier besteht nach dem Gesagten kein Anlass, dem Revisionswerber auch im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren - und so gleichsam „doppelt“ - Parteistellung einzuräumen.
 
Das vom Revisionswerber unter Berufung auf VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117, hervorgehobene Recht auf Erhebung einer Revision als „Teil des Überprüfungsverfahrens iSd Art 11 UVP-RL“ hat dieser mit Erhebung der Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 9. März 2020 zu hg Ra 2020/06/0133 in Anspruch genommen.
 
 

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