Home

Fremdenrecht

VwGH: Zur asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum

Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation und des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel

22. 02. 2021
Gesetze:   § 3 AsylG 2005, GFK, §§ 37 ff AVG, § 17 VwGVG
Schlagworte: Antrag auf internationalen Schutz, Konversion zum Christentum, Beweiswürdigung

 
GZ Ra 2020/14/0520, 28.12.2020
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung der vorliegenden Beweismittel, etwa von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten, zu ermitteln ist. In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht entscheidend, ob der Religionswechsel durch die Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden.
 
Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation und des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel.
 
Das VwG gab dem Revisionswerber im Rahmen der Verhandlung ausführlich Gelegenheit, sich zu seinen Fluchtgründen sowie insbesondere zu der von ihm behaupteten Konversion zum Christentum zu äußern und vernahm dazu auch mehrere Zeugen. Es stützte seine Beweiswürdigung auf den persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und erachtete das erstattete Vorbringen zur Konversion unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen auf Grund von inneren Widersprüchen und oberflächlichen Angaben als nicht glaubhaft. Entgegen den Ausführungen in der Revision setzte sich das VwG auch mit seinem Wechsel von der römisch-katholischen Kirche zur einer protestantischen Kirche ausreichend auseinander. Es stützte sich auch nicht tragend auf fehlendes christliches Wissen des Revisionswerbers, sondern zog die näher beleuchteten Punkte seines Unwissens bloß als weitere Argumente gegen die Behauptung, überzeugter Christ zu sein, heran. Die Revision, die lediglich einzelne beweiswürdigende Erwägungen des VwG aufgreift, zeigt damit nicht auf, dass die Beweiswürdigung des VwG insgesamt als unvertretbar zu werten wäre bzw sich die weiteren Erwägungen als nicht tragfähig erweisen würden.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at