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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung

IdR wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt

22. 02. 2021
Gesetze:   § 29 VwGVG, § 58 AVG, § 60 AVG, § 17 VwGVG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, mündliche Verkündung der Entscheidung, Mängel, schriftliche Ausfertigung

 
GZ Ra 2020/14/0520, 28.12.2020
 
VwGH: Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die mündliche Verkündung nach § 29 Abs 2 VwGVG („mit den wesentlichen Entscheidungsgründen“), über die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nach den §§ 58 und 60 AVG iVm § 17 VwGVG, und/oder über die Verpflichtung zur Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nach § 29 Abs 4 VwGVG stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Für eine Aufhebung eines Erkenntnisses oder Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist es nach § 42 Abs 2 Z 3 VwGG weiterhin erforderlich, dass das VwG bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können, es muss also die Relevanz des Verfahrensfehlers vorliegen. Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das VwG bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (nur) zu rügen, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. IdR wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt.
 
Die schriftliche Ausfertigung des bekämpften Erkenntnisses wurde dem Vertreter des Revisionswerbers zugestellt, noch bevor die Revision erhoben wurde. Das Revisionsvorbringen, wonach trotz Vorliegens der schriftlichen Entscheidungsausfertigung die Mängel der mündlich verkündeten Entscheidung samt deren protokollierte Begründung nicht mehr beseitigt werden können, trifft nach dem oben Gesagten nicht zu. Der Revision gelingt es im Hinblick darauf nicht, eine Relevanz jener Begründungsmängel („Lückenhaftigkeit“) dazulegen, die sie ausschließlich den mündlich verkündeten Entscheidungsgründen anlastet.

 

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