Home

Verfahrensrecht

OGH: Zum Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung (Drittverbot)

Wurde eine eV zur Verstärkung des Unterlassungsgebots auch gegen Konzerngesellschaften erlassen, so können diese auch einen Aufhebungsantrag nach § 399 EO stellen

16. 02. 2021
Gesetze:   § 382 EO, § 397 EO, § 399 EO, § 42 GmbHG
Schlagworte: Exekutionsverfahren, GmbH-Recht, Beschlussanfechtung, einstweilige Verfügung, eV, Konzerngesellschaften, Töchter, Enkel, Drittverbot, Widerspruch, Aufhebungsantrag, Antragslegitimation

 
GZ 6 Ob 222/20w, 25.11.2020
 
OGH: Nach § 382 Abs 1 Z 7 EO ist ein Sicherungsmittel ua das gerichtliche Drittverbot, wenn der Gegner der gefährdeten Partei an eine dritte Person einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von Sachen zu stellen hat, auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch bezieht. Wie nach § 379 Abs 3 Z 3 EO kann dem Dritten nur die Erfüllung von Pflichten, nicht aber die Ausübung von Rechten untersagt werden.
 
§ 42 Abs 4 GmbHG spricht lediglich davon, dass das Gericht die Ausführung des angefochtenen Beschlusses aufschieben kann, trifft aber keine ausdrückliche Aussage darüber, gegen wen die eV erlassen werden kann. Wenngleich die Gesellschaft ohnedies nur durch ihre Organe handeln kann, sodass die Erlassung einer eV gegen den Geschäftsführer im Regelfall nicht erforderlich sein wird, ist die Verhängung eines entsprechenden Verbots auch gegen den Geschäftsführer nicht ausgeschlossen. Dadurch wird eine gewisse Verstärkung des Unterlassungsgebots bewirkt und dessen exekutive Durchsetzung vereinfacht, weil der Unterlassungstitel damit jedenfalls auch gegen den Geschäftsführer vollstreckt werden kann.
 
Den Gedanken der Verstärkung des Unterlassungsgebots, der die Erlassung einer eV unmittelbar gegen Personen rechtfertigt, die nicht Parteien eines anhängigen Verfahrens sind, übertrug der OGH auch auf Tochter- und Enkelunternehmen mit der Begründung, die GmbH selbst könnte das sie treffende Unterlassungsgebot dadurch unterlaufen, dass diese die verbotenen Handlungen und Maßnahmen setzen. Wurde eine eV idS zur Verstärkung des Unterlassungsgebots auch gegen Konzerngesellschaften erlassen, so ist auch ein Aufhebungsantrag nach § 399 EO von diesen Konzerngesellschaften zulässig.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at