Der Rechtsmittelwerber muss aktenkundige Beweisergebnisse aufzeigen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, somit intersubjektiv (gemessen an Erfahrung und Vernunftsätzen) eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen
GZ 16 Ok 3/20g, 25.01.2021
OGH: Nach der durch das KaWeRÄG 2017 eingefügten Bestimmung des § 49 Abs 3 KartG kann sich der Rekurs auch darauf gründen, dass sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Entscheidung des Kartellgerichts zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Diese Regelung ist an § 281 Abs 1 Z 5a StPO angelehnt, sodass die Jud zu dieser Bestimmung auch im Kartellverfahren heranzuziehen ist. Demnach muss der Rechtsmittelwerber aktenkundige Beweisergebnisse aufzeigen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, somit intersubjektiv (gemessen an Erfahrung und Vernunftsätzen) eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen.