Eine beschreibende Angabe liegt nicht vor, wenn ein Zeichen nur einen Zusammenhang mit einem allgemeinen Begriff herstellt, ohne etwas sofort Erfassbares über die Art oder Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung auszusagen
GZ 4 Ob 198/20a, 22.12.2020
OGH: Nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind vom Markenschutz - als jedenfalls nicht unterscheidungskräftig - sog „beschreibende Zeichen“ ausgenommen. Eine Marke ist dann beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt sofort erschließen können und darin eine unmittelbare und ohne weitere Schlussfolgerungen erkennbare Aussage über die Art, Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaft der Ware oder Dienstleistung erblicken. Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen herstellen können. Enthält das Zeichen demgegenüber nur Andeutungen, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret zu beschreiben, so ist es nicht rein beschreibend und daher auch ohne Verkehrsgeltung geschützt. Eine beschreibende Angabe liegt auch dann nicht vor, wenn ein Zeichen nur einen Zusammenhang mit einem allgemeinen Begriff herstellt, ohne etwas sofort Erfassbares über die Art oder Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung auszusagen. Grundsätzlich wird bei der Prüfung des Eintragungshindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab angelegt. Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck idR der Wortbestandteil maßgebend.
Das Wort „Standard“ hat im allgemeinen Sprachgebrauch mehrere Bedeutungen. Außerhalb des Bereichs spezifischer, dem Publikum bekannter Normungen ist sein Aussagegehalt in Bezug auf die Qualität eines Produkts somit keineswegs eindeutig, sondern weist viele unterschiedliche Facetten auf. Dies gilt insbesondere auch für Druckschriften und Zeitungen. Gerade in diesem Bereich bestehen unterschiedliche Qualitätskriterien, die sich entweder auf die Aktualität, die Themenauswahl, die Meinungsvielfalt, die Art der Recherche, die Verlässlichkeit der vermittelten Inhalte, die Lesbarkeit und Verständlichkeit oder die optische Gestaltung und das Layout beziehen können. Demnach wird durch das Wort „Standard“ beim Publikum keine sofort erschließbare Aussage über ein konkretes Qualitätsmerkmal ausgedrückt. Vielmehr erfordert die Ermittlung des möglichen Bedeutungsinhalts eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich die Aussage auf die Blattqualität an sich oder auf einzelne Kriterien beziehen soll. Ohne weiteren Denkprozess lässt sich aber keine klare Vorstellung zu einer konkreten Qualitätsangabe erschließen. Selbst wenn das Zeichen vom Publikum als werblicher Hinweis aufgefasst werden sollte, besteht keine sofortige gedankliche Verbindung zu einem bestimmten Alleinstellungsmerkmal, das sich eindeutig auf das bezeichnete Produkt beziehen würde. Daraus folgt, dass das in Rede stehende Zeichen für die von der Anmeldung betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, sondern insgesamt unterscheidungskräftig und auch ohne Verkehrsgeltungsnachweis als Marke einzutragen ist.