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Wirtschaftsrecht

OGH: § 1 UWG – glatte Leistungsübernahme

Eine glatte Leistungsübernahme liegt vor, wenn der Verletzer ohne jede eigene Leistung bzw ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen; zu dem muss die Nachahmung bewusst erfolgen

16. 02. 2021
Gesetze:   § 1 UWG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, unlautere Geschäftspraktiken, glatte Leistungsübernahme

 
GZ 4 Ob 210/20s, 22.12.2020
 
OGH: Nach der Rsp ist im Interesse der Wettbewerbsfreiheit für Produkte ohne Sonderrechtsschutz vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit nachzugehen. Das Anbieten einer Nachahmung kann aber dann unlauter sein, wenn besondere Begleitumstände in Form eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbs hinzutreten, wie eine sklavische Nachahmung bzw eine glatte Leistungsübernahme, eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine unangemessene Ausnützung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts. Eine glatte Leistungsübernahme liegt vor, wenn der Verletzer ohne jede eigene Leistung bzw ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen. Zu dem muss die Nachahmung bewusst erfolgen.
 
Die Vorinstanzen sind von den Rechtsprechungsgrundsätzen nicht abgewichen.
 
Die Erstbeklagte hat von der Firma D***** den gesamten vorhandenen Warenbestand an Gartenmöbeln einschließlich jene der Serie a***** samt Marke und Geschmacksmustern erworben und diese weiterproduzieren lassen. Davon ausgehend ist die Beurteilung der Vorinstanzen, die Beklagten hätten keine Arbeitsergebnisse unlauter übernommen, weshalb keine glatte Leistungsübernahme vorliege, nicht korrekturbedürftig.
 
 

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