Als behördenintern iSd § 91 Abs 2 letzter Satz StPO sind – iZm § 1 Abs 2 erster Satz StPO – (nur) solche Informationsquellen einer Behörde anzusehen, die diese ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf
GZ 12 Os 23/20d, 10.09.2020
OGH: Als behördenintern iSd § 91 Abs 2 letzter Satz StPO sind – iZm § 1 Abs 2 erster Satz StPO – (nur) solche Informationsquellen einer Behörde anzusehen, die diese ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf. Dies erschließt sich auch aus dem vom Gesetzgeber gewählten semantisch engeren Wortlaut „behördeninterne Informationsquellen“ anstelle der Formulierung „Informationsquellen einer Behörde“. Demgemäß ist die Beischaffung eines Gerichtsakts durch die Staatsanwaltschaft zur Einsicht und Anfertigung von Kopien nicht mehr als Nutzung einer behördeninternen Informationsquelle iS dieser Bestimmung anzusehen.