Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat anlässlich der Entwicklung der zugrunde liegenden Gartenmöbel den Markt einer Beobachtung unterzogen, wobei der bereits zur Schau gestellte Sessel „C*****“ das für die klagsgegenständlichen Entwürfe charakteristische Dreiecksprofil und auch sonst eine ähnliche Erscheinungsform aufwies; da die prägenden Teile der zu beurteilenden Skizzen mit dem Vorbild „C*****“ zumindest weitestgehend übereinstimmen, ist der maßgebende schöpferische Gesamteindruck ident, weshalb jedenfalls keine Neuschöpfung vorliegt
GZ 4 Ob 210/20s, 22.12.2020
OGH: Zur Abgrenzung der – ohne Zustimmung des Urhebers nicht rechtmäßig verwertbaren – Bearbeitung von der zulässigen Neuschöpfung sprach der OGH bereits wiederholt aus, dass freie Benützung voraussetze, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient. Für die freie Benützung ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhangs mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes selbständiges Werk vorliegt, demgegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. Angesichts der Eigenart des neuen Werks müssen die Züge des benützten Werks verblassen. Eine selbständige Neuschöpfung iSd § 5 Abs 2 UrhG, bei der das benützte Werk völlig in den Hintergrund tritt, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Übereinstimmung mit dem benützten Werk nur im Thema, der Idee, dem Stoff oder der Problemstellung besteht. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 5 Abs 2 UrhG sind beide Werke in ihrer Gesamtheit zu vergleichen, wobei insbesondere auch der Frage eines möglichen Wettbewerbs zwischen ihnen Bedeutung zukommen kann.
Die Vorinstanzen sind von den zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Ihre Beurteilung, wonach den klagsgegenständlichen Entwürfen der Rechtsvorgängerin der Klägerin kein Urheberrechtsschutz zukomme, hält sich im Rahmen der Rsp.
Nach dem bescheinigten Sachverhalt hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin anlässlich der Entwicklung der zugrunde liegenden Gartenmöbel den Markt einer Beobachtung unterzogen, wobei der bereits zur Schau gestellte Sessel „C*****“ das für die klagsgegenständlichen Entwürfe charakteristische Dreiecksprofil und auch sonst eine ähnliche Erscheinungsform aufwies. Da die prägenden Teile der zu beurteilenden Skizzen mit dem Vorbild „C*****“ zumindest weitestgehend übereinstimmen, ist der maßgebende schöpferische Gesamteindruck ident, weshalb jedenfalls keine Neuschöpfung vorliegt. Entgegen den Ausführungen der Klägerin will das Rekursgericht mit seiner Beurteilung, wonach den Entwürfen der Klägerin der Stempel der Einmaligkeit fehle, gerade zum Ausdruck bringen, dass zufolge Übernahme des Vorbekannten keine Neuschöpfung vorliegt.