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Zivilrecht

OGH: DSGVO – zum Anspruch auf kostenlose Übermittlung einer Kopie der Krankenakte

Aus Art 15 Abs 3, Art 12 Abs 5 DSGVO ergibt sich grundsätzlich das Recht des Patienten auf Zurverfügungstellung einer Kopie seiner Krankengeschichte, wobei die erste Kopie kostenlos zur Verfügung zu stellen ist

16. 02. 2021
Gesetze:   Art 12 DSGVO, Art 15 DSGVO, § 17a WrKAG
Schlagworte: Datenschutzrecht, Datenverarbeitung, personenbezogene Daten, Krankenakten, Krankengeschichte, Kopie, kostenlose Übermittlung, Kostenbeitrag, Verwaltungsaufwand

 
GZ 6 Ob 138/20t, 17.12.2020
 
OGH: Nach Art 15 Abs 3 DSGVO ist eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Personenbezogene Daten sind nach Art 4 Z 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, wobei als identifizierbar eine Person angesehen wird, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Nach Art 12 Abs 5 DSGVO werden „alle Mitteilungen und Maßnahmen gem Art 15 bis 22 und 34 DSGVO“ unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen (Art 12 Abs 5 DSGVO). Aus Art 15 Abs 3, Art 12 Abs 5 DSGVO ergibt sich daher grundsätzlich das Recht des Patienten auf Zurverfügungstellung einer Kopie seiner Krankengeschichte, wobei die erste Kopie kostenlos zur Verfügung zu stellen ist.
 
Nach § 17a Abs 2 lit g WrKAG hat der Patient das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte bzw auf Herstellung einer Kopie der Krankengeschichte gegen Kostenersatz. Ob die in § 17a Abs 2 lit g WrKAG vorgesehene Kostenersatzpflicht für die Herstellung der ersten Kopie der Krankengeschichte dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht, kann im vorliegenden Fall nach den derzeitigen Verfahrensergebnissen allerdings noch nicht abschließend beurteilt werden: Dafür kommt es auf das wirtschaftliche Gewicht des Aufwands an, der für die Krankenanstalt mit der Zurverfügungstellung von Abschriften verbundenen ist; weiters darauf, welcher ungefähre Anteil der Patienten über den Patientenbrief hinaus weitere Kopien aus der Krankengeschichte verlangt, und ob die Kostenbeiträge am tatsächlichen Verwaltungsaufwand orientiert sind; auch sonst wurde mit der Beklagten nicht erörtert, aus welchen Umständen sich eine allfällige relevante wirtschaftliche Belastung ergibt.
 
 

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