Reichen die vom nichtbetreuenden (geldunterhaltspflichtigen) Elternteil persönlich oder aufgrund einer Bevorschussung geleisteten Unterhaltszahlungen aus, um den laufenden Unterhalt des Kindes in angemessener Weise (etwa in Höhe des sog Durchschnittsbedarfs) zu decken, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Unterhaltsgefährdung durch eine Rückersatzverpflichtung des betreuenden Elternteils nicht eintritt; erhält das Kind aber nur einen Bruchteil dessen, was zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs erforderlich ist und sind zudem die finanziellen Mittel des betreuenden Elternteils so knapp, dass der erforderliche finanzielle Zuschuss selbst zur Deckung eines bescheidenen Bedarfs des Kindes nicht aufgebracht werden kann, ist mit einer weiteren Verringerung der finanziellen Mittel durch eine Rückersatzpflicht des betreuenden Elternteils nahezu zwangsläufig eine Gefährdung des Unterhalts des Kindes verbunden
GZ 10 Ob 46/20t, 15.12.2020
OGH: Ein Anspruch auf Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse gegen die in § 22 Abs 1 UVG genannten Personen ist nach LuRsp inhaltlich ein Schadenersatzanspruch. Haften mehrere Schädiger iSd § 1302 ABGB solidarisch, richtet sich der Regress nach § 896 ABGB. Im Fall einer solidarischen Verpflichtung auch der Mutter und des KJHT hätte der Unterhaltsschuldner hypothetisch einen Regressanspruch, wenn er den gesamten zu Unrecht ausgezahlten Unterhaltsvorschuss zurückzahlt. Die Abweisung eines Schadenersatzbegehrens gegen andere, nach Auffassung des Ersatzpflichtigen ebenfalls solidarisch haftende Schädiger betrifft kein bestehendes subjektives Recht, sondern wirtschaftliche Interessen.
Dem Unterhaltsschuldner fehlt die Beschwer und damit die Rekurslegitimation in Bezug auf die Entscheidung des Erstgerichts, dass die übrigen, von § 22 Abs 1 UVG erfassten, Personen nicht zur Rückzahlung verpflichtet sind.
Zur Rückzahlungsverpflichtung des Unterhaltsschuldners:
Der Vater bestreitet nicht, dass er seine Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzte und dies zur unberechtigten Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen führte. Sein einziges Argument gegen die Rückersatzpflicht ist § 22 Abs3 UVG.
Diese Bestimmung schließt die Ersatzpflicht insoweit aus, als dadurch der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet wird. Nach der Rsp des OGH bewirkt die Rückersatzverpflichtung des Unterhaltspflichtigen keine Gefährdung des laufenden Unterhalts des Kindes, wenn dieses laufend Unterhaltsvorschüsse erhält. Differenziert wird nur in dem – hier nicht verwirklichten – Fall einer Rückersatzpflicht des tatsächlich betreuenden, nur subsidiär geldunterhaltspflichtigen Elternteils: Reichen die vom nichtbetreuenden (geldunterhaltspflichtigen) Elternteil persönlich oder aufgrund einer Bevorschussung geleisteten Unterhaltszahlungen aus, um den laufenden Unterhalt des Kindes in angemessener Weise (etwa in Höhe des sog Durchschnittsbedarfs) zu decken, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Unterhaltsgefährdung durch eine Rückersatzverpflichtung des betreuenden Elternteils nicht eintritt. Erhält das Kind aber nur einen Bruchteil dessen, was zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs erforderlich ist und sind zudem die finanziellen Mittel des betreuenden Elternteils so knapp, dass der erforderliche finanzielle Zuschuss selbst zur Deckung eines bescheidenen Bedarfs des Kindes nicht aufgebracht werden kann, ist mit einer weiteren Verringerung der finanziellen Mittel durch eine Rückersatzpflicht des betreuenden Elternteils nahezu zwangsläufig eine Gefährdung des Unterhalts des Kindes verbunden.
Hier wurde ausschließlich der geldunterhaltspflichtige Vater zum Rückersatz verpflichtet. Die Unterhaltsvorschüsse wurden aufgrund der verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners herabgesetzt und nach Aufhebung der teilweisen Innehaltung mit Beschluss des Erstgerichts vom 24. 2. 2020 wieder fortlaufend ausgezahlt. Eine Gefährdung des laufenden Unterhalts der Kinder als Folge der mit Beschluss vom 29. 5. 2020 ausgesprochenen Ersatzpflicht des Unterhaltsschuldners hat das Rekursgericht somit zutreffend verneint.