§ 190 Abs 3 ABGB ist auch auf Vereinbarungen vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger nach § 210 Abs 2 ABGB anzuwenden, weil nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber Unterhaltsvereinbarungen beim Kinder- und Jugendhilfeträger hinsichtlich der (Nicht-)Verbindlichkeit für das Kind schlechter ausgestalten wollte als vor Gericht geschlossene Unterhaltsvereinbarungen
GZ 8 Ob 92/20t, 18.12.2020
OGH: Nach hM ist § 190 Abs 3 ABGB auch auf Vereinbarungen vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger nach § 210 Abs 2 ABGB anzuwenden, weil nicht anzunehmen sei, dass der Gesetzgeber Unterhaltsvereinbarungen beim Kinder- und Jugendhilfeträger hinsichtlich der (Nicht-)Verbindlichkeit für das Kind schlechter ausgestalten wollte, als vor Gericht geschlossene Unterhaltsvereinbarungen.
Die hM ist schon deshalb überzeugend, weil § 210 Abs 2 ABGB vor oder von dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossenen und von ihm beurkundeten Vereinbarungen die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs verleiht. Diese Vereinbarungen können daher nicht mehr oder weniger Wirkung haben, als ein gerichtlicher Vergleich. Letzterer ist aber nach der Bestimmung des § 190 Abs 3 ABGB nur für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich.
Ein Grund dafür, warum für Vereinbarungen nach § 210 Abs 2 ABGB etwas anderes gelten sollte, als für vor Gericht geschlossene Vereinbarungen, ist nicht ersichtlich, zumal § 190 Abs 3 ABGB für sämtliche vor Gericht – also auch für vom Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter des Kindes dort – geschlossene Vereinbarungen gilt. Entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers ist diese Bestimmung daher nicht nur auf gerichtliche Vereinbarungen anwendbar, die ein Elternteil mit dem anderen Elternteil in dessen Eigenschaft als Vertreter des Kindes abschließt. Gegen die Annahme, dass Vereinbarungen iSd § 210 Abs 2 ABGB für das Kind – anders als vor Gericht geschlossene Vereinbarungen – verbindlich sein sollten, spricht auch, wie Literatur und Schrifttum vielfach betonen, dass das Kind dann in diesen Fällen schlechter geschützt wäre.