Das Produktangebot ist von der Gebühr für den Einsatz eines Zahlungsinstruments zu unterscheiden, denn die Verbraucher suchen nach ersterem und nicht nach letzterem; es ist folglich unzulässig, in einem Vergleichsportal wie jenem der Beklagten ein bestimmtes Angebot für einen Flug in mehrere Angebote für einen Flug plus ein bestimmtes Zahlungsmittel aufzuspalten, wie es die Beklagte unternimmt; ein derartiges Vorgehen widerspricht einerseits dem Gebot nach Transparenz, weil dem Verbraucher dieselbe Leistung (Flugticket für eine bestimmte Strecke zu einem bestimmten Abflugtermin) mehrfach mit unterschiedlichen Preisen angezeigt wird, und er sich sodann erst jenes Angebot auswählen muss, das dem von ihm präferierten Zahlungsmittel entspricht; außerdem wird auf diese Weise bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das gesetzliche Verbot von Aufschlägen umgangen, indem das selbe Leistungsangebot zunächst durch einen Entgeltaufschlag vervielfacht wird, um sodann in einem weiteren Schritt vom ausgewiesenen Preis pro forma wieder Abschläge vornehmen zu können; hinzu kommt, dass selbst nach Auswahl eines Fluges plus bestimmtes Zahlungsmittel eine Änderung des Zahlungsmittels möglich bleibt und dann gegebenenfalls ein Aufschlag verrechnet wird
GZ 4 Ob 153/20h, 22.12.2020
OGH: Mit 1. 6. 2018 ist das ZaDiG 2018 in Kraft getreten. § 56 Abs 3 ZaDiG 2018 entspricht nunmehr im Wesentlichen § 27 Abs 6 ZaDiG aF. Nach den Gesetzesmaterialien soll die Jud des OGH zu § 27 Abs 6 ZaDiG aF trotz der geringfügigen Änderungen der Bestimmung weiterhin maßgeblich bleiben. Diese „geringfügigen Änderungen“ betreffen im Übrigen den vorliegenden Sachverhalt nicht, findet sich doch sowohl in § 27 Abs 6 ZaDiG aF als auch in § 56 Abs 3 ZaDiG 2018 folgende idente Formulierung: „Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig.“
§ 27 Abs 6 ZaDiG aF bzw § 56 Abs 3 ZaDiG 2018 zielt auf eine gewisse Markttransparenz. Gleichzeitig normieren die genannten Bestimmungen ein generelles Verbot der Berechnung von Aufschlägen. Es soll verhindern, dass ein Unternehmen vom Kunden bei der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments einen höheren Endpreis als den mitgeteilten fordert, den der Kunde mit anderen Preisangeboten vergleicht, da die Verbraucher für ihre Entscheidung, ein bestimmtes Produkt zu kaufen, die Preise und nicht die Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten vergleichen.
Aus der Natur der Bestimmungen als generellem Verbot, aber auch aus dem Transparenzgebot folgt, dass das Verbot von Aufschlägen für jedes einzelne Angebot gilt. Das Produktangebot ist von der Gebühr für den Einsatz eines Zahlungsinstruments zu unterscheiden, denn die Verbraucher suchen nach ersterem und nicht nach letzterem. Es ist folglich unzulässig, in einem Vergleichsportal wie jenem der Beklagten ein bestimmtes Angebot für einen Flug in mehrere Angebote für einen Flug plus ein bestimmtes Zahlungsmittel aufzuspalten, wie es die Beklagte unternimmt. Ein derartiges Vorgehen widerspricht einerseits dem Gebot nach Transparenz, weil dem Verbraucher dieselbe Leistung (Flugticket für eine bestimmte Strecke zu einem bestimmten Abflugtermin) mehrfach mit unterschiedlichen Preisen angezeigt wird, und er sich sodann erst jenes Angebot auswählen muss, das dem von ihm präferierten Zahlungsmittel entspricht. Außerdem wird auf diese Weise bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das gesetzliche Verbot von Aufschlägen umgangen, indem das selbe Leistungsangebot zunächst durch einen Entgeltaufschlag vervielfacht wird, um sodann in einem weiteren Schritt vom ausgewiesenen Preis pro forma wieder Abschläge vornehmen zu können. Hinzu kommt, dass selbst nach Auswahl eines Fluges plus bestimmtes Zahlungsmittel eine Änderung des Zahlungsmittels möglich bleibt und dann gegebenenfalls ein Aufschlag verrechnet wird.
Der in der Revisionsbeantwortung gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Ob ein Entgelt für eine bestimmte Zahlungsmethode verlangt wird, bestimmt sich nach der Auslegung des Vertrags unter objektiven Gesichtspunkten. Damit liegt kein Fall eines Zeugenbeweises vor. Die Beklagte berechnet ihre Service-Fee ausschließlich bei Verwendung bestimmter Zahlungsinstrumente. Diese Verknüpfung lässt bei objektiver Betrachtung nur den Schluss auf einen Aufschlag zu.