Im vorliegenden Fall wurde die Koppel nicht von dritten Personen benützt; der Zugang bestand auch nicht zu diesem Zweck und konnte nur durch Entfernung der Querlatten geöffnet werden; zwar entkamen zwei Jahre vor dem gegenständlichen Vorfall ebenfalls aufgrund eines Sabotageakts eines unbefugten Dritten, der bei einer anderen Koppel des Beklagten ein Tor geöffnet hatte, dort Pferde; mit seiner Ansicht, der Beklagte sei trotz dieses bereits längerer Zeit zurückliegenden Vorfalls seiner Verwahrungspflicht im konkreten Fall ausreichend nachgekommen, weil er mit dem Heraustreiben der Pferde aus der Koppel durch einen unbefugten Dritten nicht rechnen habe müssen, hat das Berufungsgericht den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten
GZ 2 Ob 172/20p, 18.12.2020
OGH: Nach stRsp hängt das Maß der Sorgfaltspflichten bei Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Welche Maßnahmen im Einzelfall notwendig sind, richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen.
Für die Verwahrung von Pferden in einer Koppel in Straßennähe wurde zwar ein 1,10 m hoher Zaun als nicht ausreichend beurteilt. Ob der im vorliegenden Fall ohnehin zumindest 1,28 m hohe stabile Holzzaun für die Verwahrung der Poloponys des Klägers ausreichend war, muss aber mangels Kausalität nicht beurteilt werden. Denn die Pferde entwichen nicht über den Zaun aus der Koppel, sondern weil (unbekannt gebliebene) Unbefugte die oberste der einen selten benützten Zugang versperrenden Querlatten in der Dunkelheit entfernt und die Pferde herausgetrieben hatten.
Die Verwahrung eines Tieres in unmittelbarer Nähe einer stark frequentierten Straße muss besonders sorgfältig erfolgen. Dabei kann zwar auch das Abschließen von Weidetoren erforderlich sein, wenn der Halter mit deren Benützung durch Dritte rechnen musste. Der OGH hat aber zur Verwahrung von Pferden auf Koppeln auch in diesem Fall etwa selbstschließende (aber nicht versperrte) Gattertore als ausreichend erachtet.
Im vorliegenden Fall wurde die Koppel nicht von dritten Personen benützt. Der Zugang bestand auch nicht zu diesem Zweck und konnte nur durch Entfernung der Querlatten geöffnet werden. Zwar entkamen zwei Jahre vor dem gegenständlichen Vorfall ebenfalls aufgrund eines Sabotageakts eines unbefugten Dritten, der bei einer anderen Koppel des Beklagten ein Tor geöffnet hatte, dort Pferde. Mit seiner Ansicht, der Beklagte sei trotz dieses bereits längerer Zeit zurückliegenden Vorfalls seiner Verwahrungspflicht im konkreten Fall ausreichend nachgekommen, weil er mit dem Heraustreiben der Pferde aus der Koppel durch einen unbefugten Dritten nicht rechnen habe müssen, hat das Berufungsgericht den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.