Wäre der PKW-Lenker bei Verwendung des Abblendlichts auf Sicht, also mit maximal 60 km/h gefahren, hätte er nach den Feststellungen die Kollision mit den langsam auf die Fahrbahn tretenden oder sich dort bereits beinahe im Stillstand befundenen Pferden verhindern können
GZ 2 Ob 172/20p, 18.12.2020
OGH: Auf die Feststellung, er habe trotz sofortiger Reaktion die Kollision mit den Pferden nicht verhindern können, kann die beklagte Partei ein fehlendes Verschulden des PKW-Lenkers am Unfall nicht erfolgreich stützen. Denn die Vorinstanzen haben ihm eine Verletzung des Fahrens auf Sicht (§ 20 Abs 1 StVO) zur Last gelegt, weil er bei eingeschaltetem Abblendlicht mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 93 km/h fuhr. Wäre er bei Verwendung des Abblendlichts auf Sicht, also mit maximal 60 km/h gefahren, hätte er nach den Feststellungen die Kollision mit den langsam auf die Fahrbahn tretenden oder sich dort bereits beinahe im Stillstand befundenen Pferden verhindern können.