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Zivilrecht

OGH: Nicht bloß unwesentliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler

Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und wurde die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht, hat der beklagte Arzt zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war; es kehrt sich in diesen Fällen also die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um; dies aber erst dann, wenn der Kläger zunächst seinerseits den (Anscheins-)Beweis erbracht hat, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, was „unzweifelhaft“ feststehen muss; dass es zunächst am Patienten liegt, nachzuweisen, dass der Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht bloß unwesentlich erhöht hat, gilt auch bei Unterlassung einer Operation zu einem (fachlich gebotenen) früheren Zeitpunkt

16. 02. 2021
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, ärztlicher Kunstfehler, Beweislast, nicht bloß unwesentliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts

 
GZ 1 Ob 189/20f, 27.11.2020
 
OGH: Bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden (hier: die Versteifung des Handgelenks) sind wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises geringere Anforderungen an den Kausalitätsbeweis zu stellen. Steht – wie hier – ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und wurde die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht, hat der beklagte Arzt oder (wie hier) Krankenanstaltenträger zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich in diesen Fällen also die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um. Dies aber eben erst dann, wenn der Kläger zunächst seinerseits den (Anscheins-)Beweis erbracht hat, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, was „unzweifelhaft“ feststehen muss. Dass es zunächst am Patienten liegt, nachzuweisen, dass der Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht bloß unwesentlich erhöht hat, gilt auch bei Unterlassung einer Operation zu einem (fachlich gebotenen) früheren Zeitpunkt.
 
Das Erstgericht traf keine Feststellungen, aus denen sich ausreichend verlässlich ableiten ließe, ob der ärztliche (Diagnose-)Fehler das Risiko, dass der Kläger „gelenksversteifend“ operiert werden muss, nicht bloß unerheblich erhöht hat. Aus der Negativfeststellung, wonach nicht feststeht, ob bei einem früheren (am 2. 5. 2016 erfolgten) Erkennen der Fehlstellung des Bruchs eine gelenkserhaltende Operationsmethode „zu wählen gewesen“ wäre, kann ein solcher Schluss nicht verlässlich gezogen werden. Dass die Verursachung der gelenksversteifenden Operation durch den ärztlichen Behandlungsfehler nicht ausgeschlossen werden konnte, reicht trotz Beweiserleichterung für den Nachweis der Kausalität des Behandlungsfehlers für eine Risikoerhöhung hinsichtlich dieser Operationsmethode nicht aus.
 
Mangels hinreichender Tatsachengrundlage zur Frage, ob die Wahrscheinlichkeit der Versteifung des Handgelenks (aus der sich nach den erstinstanzlichen Feststellungen noch Spät- und Dauerfolgen ergeben können) durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird – allenfalls nach Ergänzung des Sachverständigenbeweises – festzustellen sein, ob der ärztliche Behandlungsfehler eine wesentliche Verringerung der Chance einer „gelenkserhaltenden“ Operation bewirkt oder ob er die Wahrscheinlichkeit einer „gelenksversteifenden“ Operation nur unwesentlich erhöht hat. Nur wenn ersteres vom Kläger erwiesen würde, träfe die Beklagte die Beweislast dafür, dass die ihr zuzurechnende Sorgfaltsverletzung des behandelnden Arztes im konkreten Fall mit größter Wahrscheinlichkeit für den fehlenden Gelenkserhalt nicht kausal war.
 
 

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