Nach den Feststellungen steht nicht fest, seit wann die Beschädigung an der Stufe bestand; es steht also nicht fest, ob die Beschädigung bei den Kontrollen übersehen wurde oder aber noch nicht vorhanden war; für die Frage, ob diese Negativfeststellung eine Beweislastumkehr iSd § 1298 ABGB nach sich zieht, ist wesentlich, ob der objektiv rechtswidrige Zustand (schadhafte Stufe) zumindest ein objektiv fehlerhaftes Verhalten der Beklagten indiziert, ob der Kläger also bei der gegebenen Negativfeststellung nachweist, dass zumindest nach aller Erfahrung davon auszugehen ist, dass die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist
GZ 9 Ob 60/20v, 25.11.2020
OGH: Zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht wurden die in stRsp judizierten Grundsätze bereits von den Vorinstanzen zutreffend dargelegt. Jeder, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet oder unterhält, hat für die Verkehrssicherung Sorge zu tragen. Die Frage des konkreten Umfangs der Verkehrssicherungspflichten hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob einem sorgfältigen Menschen erkennbar war, dass die Gefahr der Verletzung von anderen besteht und ob bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahr auch zuzumuten sind. Generell gilt, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichtigen nicht überspannt werden dürfen, sollen sie keine vom Gesetz nicht vorgesehene vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben.
Zur Frage der Beweislastverteilung iZm einer Vertragshaftung wurde in der E 9 Ob 58/18x erneut ausführlich Stellung genommen. Dort wurde betont, dass der Verkehrssicherungspflichtige die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten hat, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenzen der Zumutbarkeit zu beachten sind. Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (etwa durch Unterlassung) sowie die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen. Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB betrifft (nur) den Verschuldensbereich. Bei Nicht-Feststellbarkeit eines objektiv vertragswidrigen Verhaltens des Schädigers ist nach der Rsp die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB aber auch bereits dann anwendbar, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist. Dies wird ua dahin verstanden, dass eine eingeschränkte Beweislastumkehr bereits dann Platz greift, wenn dem Geschädigten der Nachweis eines Schadens und der Kausalität sowie zumindest eines – ein rechtswidriges Verhalten indizierendes – objektiv rechtswidrigen Zustands gelungen ist.
Im Verfahren 9 Ob 58/18x kam der OGH zum Ergebnis, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, den Nachweis eines ein rechtswidriges Verhalten indizierenden objektiv rechtswidrigen Zustands zu führen. Nach den dortigen Feststellungen habe sich der Kläger durch einen Glassplitter, den er sich im Gastronomiebereich des Bades eingetreten habe, verletzt. Das allein indiziere noch kein rechtswidriges Verhalten, da auch bei zumutbar sorgfältigen Kontrollen ein solcher Glassplitter unentdeckt bleiben könne. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass der Glassplitter schon länger dort gelegen sei, an einer auffälligen Stelle bzw als solches auffällig gewesen sei oder aufgrund eines Ereignisses, das besondere Reinigungspflichten indiziert hätte, an diesen Ort gelangt sei. Die diesbezügliche Negativfeststellung ging dort daher zu Lasten jenes Klägers.
In der Entscheidung wurde auch auf eine Reihe ähnlich gelagerter Fälle verwiesen:
„So wurde etwa die Haftung eines Geschäftsinhabers verneint, wenn in einem Lebensmittelgeschäft, in dem die Kunden das Obst selbst entnehmen, eine einzige Weintraubenbeere auf dem Boden liegt, auf der die Klägerin ausrutschte und zu Sturz kam und nicht festgestellt werden konnte, wann diese dorthin gelangte (2 Ob 541/81). Eine permanente Kontrolle des Bodens in Selbstbedienungsläden könne nicht gefordert werden. In die selbe Richtung gingen die Entscheidungen 7 Ob 558/87 und 3 Ob 519/95, die jeweils Unfälle in einem Selbstbedienungsladen durch ein auf dem Boden liegendes Salatblatt betrafen.
In der E 5 Ob 89/17z teilte der OGH die Ansicht des Berufungsgerichts, dass Nässe in einem Eingangsbereich eines Supermarkts in einem Ausmaß, das ein Aufwischen notwendig macht, iSd Rsp einen objektiv rechtswidrigen Zustand und eine Gefahrenquelle darstellt und einen ausreichenden Anküpfungspunkt für eine Beweislastumkehr bilden kann. Zugleich bestätigte der OGH aber auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der bloße Umstand, dass Bodenfliesen im Eingangsbereich bei herrschendem Regenwetter nass seien, nicht aller Erfahrung nach darauf schließen lasse, dass die geforderte Kontroll- und Beseitigungspflicht nicht eingehalten worden sei (so auch 10 Ob 26/00x). In der E 1 Ob 158/16s wurde ausgeführt, dass auch bei Selbstbedienungsbuffets in Hotels Ähnliches wie in Supermärkten zu gelten habe, da das Zu-Boden-Fallen von Obst- und Gemüsestücken auf das Verhalten von Kunden zurückzuführen sei und für andere Nutzer leicht erkennbar sei. Sei das (im konkreten Fall) Paprikastück, das zum Unfall geführt habe, jedoch von einem Mitarbeiter bei einer Kontrolle übersehen worden, liege ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten vor. Auch in der E 10 Ob 53/15i wurde nicht das Vorhandensein einer Gefahrenquelle allein, sondern dass sich diese in einem stark frequentierten Bereich (Gang zur Kassa) befand, was (aller Erfahrung nach) darauf schließen lasse, dass die geforderte Kontroll- und Beseitigungspflicht nicht eingehalten wurde, als Nachweis eines zumindest abstrakt rechtswidrigen Verhaltens angesehen.“
Diesen Erwägungen wurde auch in 6 Ob 221/18w gefolgt (Sturzgeschehen und Verletzung durch einen Glassplitter).
Im vorliegenden Fall folgt schon aus den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten, dass die Beklagte als Betreiberin des Parks ua verpflichtet ist, insbesondere auch die Weganlage in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten. Es ist auch nicht weiter zweifelhaft, dass von der beschädigten Stufe grundsätzlich eine Gefahrenlage ausgehen kann und daher im Unfallszeitpunkt ein objektiv rechtswidriger Zustand vorlag. Dass es häufigerer (täglicher) Kontrollen bedurft hätte, muss nach den Gegebenheiten der Parkanlage nicht angenommen werden.
Nach den Feststellungen steht nicht fest, seit wann die Beschädigung an der Stufe bestand. Es steht also nicht fest, ob die Beschädigung bei den Kontrollen übersehen wurde oder aber noch nicht vorhanden war. Für die Frage, ob diese Negativfeststellung eine Beweislastumkehr iSd § 1298 ABGB nach sich zieht, ist iSd genannten Rsp wesentlich, ob der objektiv rechtswidrige Zustand (schadhafte Stufe) zumindest ein objektiv fehlerhaftes Verhalten der Beklagten indiziert, ob der Kläger also bei der gegebenen Negativfeststellung nachweist, dass zumindest nach aller Erfahrung davon auszugehen ist, dass die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Negativfeststellung insoweit den Kläger belaste, ist danach aber nicht weiter korrekturbedürftig:
Aus den Feststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einrichtungen des Parks nicht ordnungsgemäß gewartet worden wären. Vielmehr steht fest, dass die Anlage gut gepflegt und laufend durch frische Bretter ausgebessert wird, acht Tage vor dem Unfall die jährliche Prüfung durch eine externe Prüfstelle durchgeführt wurde und keine Mängel festgestellt wurden und zwei Mitarbeiter der Beklagten routinemäßig die Unfallstelle mindestens einmal pro Woche prüfen und warten. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass die Kante an der untersten Treppe nach dem Zeitpunkt der Überprüfungen von einem anderen Besucher „abgetreten“ wurde. Es wurde auch nicht nachgewiesen, dass in zeitlicher Nähe zum Sturzgeschehen der Park und va der Unfallbereich besonders stark frequentiert oder ungewöhnlich starken Witterungsbedingungen ausgesetzt gewesen wäre und deshalb eine verstärkte Kontrolle angezeigt gewesen wäre. Nicht zuletzt hatte die Beschädigung auch keinen besonderen Auffälligkeitswert. Damit musste hier aber noch nicht nach aller Erfahrung vom Vorliegen einer schadhaften Treppenkante auf ein objektives Fehlverhalten der Beklagten geschlossen werden. Der Kläger hat danach keinen auch ein rechtswidriges Verhalten indizierenden objektiv rechtswidrigen Zustand nachgewiesen, der iSd Rsp erst zu einer Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB führen würde. Auf die Frage, ob sich der Kläger hier überhaupt zu Recht auf eine Vertragshaftung beruft – wofür er sich in den Rechtsmitteln auf einen Beförderungsvertrag stützt – kommt es danach nicht weiter an.
Die Erwägungen zu einer vertraglichen Haftung schließen hier auch eine deliktische Haftung aus. Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden der Beklagten sind weder hinsichtlich eines Übersehens der Gefahrenstelle noch der Organisation der Dichte der Kontrollgänge zu sehen.