Die Bildungskarenz gem § 11 AVRAG lässt (nicht zuletzt im Hinblick auf deren gesetzliche Befristung) den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses unberührt
GZ Ra 2019/11/0137, 16.12.2020
VwGH: Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Arbeitsvertrag der begünstigten Behinderten Mag E im hier maßgebenden Kalenderjahr 2014 aufrecht war und dass ihr unbeschadet ihrer Bildungskarenz im Arbeitsvertrag ein Entgeltanspruch in jener Höhe ‚gesichert‘ war, wie er auch einem nicht behinderten Arbeitnehmer zusteht (insoweit ist der Revisionsfall vergleichbar mit jenem die Karenz nach dem MSchG betreffenden Fall des hg Erkenntnisses vom 28.6.2011, 2009/11/0223).
Anders als im Fall des hg Erkenntnisses vom 24.5.2011, 2008/11/0012, in welchem der begünstigte Behinderte ab dem Bezug der Berufsunfähigkeitspension („seither“) karenziert war, nicht mehr beschäftigt und nicht mehr entlohnt wurde und daher, so die Ausführungen des VwGH, die Erfordernisse des § 5 Abs 1 BEinstG - Beschäftigung und Entlohnung gem § 7 leg cit - nicht mehr gegeben waren, lässt die Bildungskarenz gem § 11 AVRAG (nicht zuletzt im Hinblick auf deren gesetzliche Befristung) den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses unberührt.
Bei der Bildungskarenz handelt es sich außerdem schon nach ihrem Zweck um eine der Sphäre des Dienstnehmers zuzurechnende Dienstverhinderung (ebenso wie die Karenz nach dem MSchG in VwGH 2009/11/0223 und die Erkrankung in VwGH 90/09/0075), ohne dass es darauf ankäme, aus welchen Gründen der Dienstgeber dieser Karenzierung zugestimmt hat.