Die Entscheidung über den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Baubewilligung betrifft einen zivilrechtlichen Anspruch iSd Art 6 EMRK („civil right“), weshalb eine Prüfung der Relevanz der Unterlassung einer mündlichen Verhandlung nicht vorzunehmen ist
GZ Ra 2020/05/0157, 04.12.2020
VwGH: Zu § 24 Abs 4 VwGVG hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör vor Augen gehabt hat. Ferner kommt eine ergänzende Beweiswürdigung durch das VwG regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung in Frage. Bei sachverhaltsbezogenem Vorbringen der bf Parteien ist ebenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dies sogar dann, wenn kein Antrag auf eine solche gestellt worden ist.
Der Revisionswerber hat in seiner Beschwerde sachverhaltsbezogenes Vorbringen - insbesondere zu einer gewerblichen gärtnerischen Nutzung und der Erforderlichkeit des beantragten Bauvorhabens hierfür - erstattet, welches vom VwG bei seiner Beurteilung der Erforderlichkeit der Kleinwindkraftanlage gem § 20 Abs 4 NÖ ROG auch gewürdigt wurde. Schon angesichts dessen wäre eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen.
Die Entscheidung über den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Baubewilligung betrifft einen zivilrechtlichen Anspruch iSd Art 6 EMRK („civil right“), weshalb eine Prüfung der Relevanz der Unterlassung einer mündlichen Verhandlung nicht vorzunehmen ist.