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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Eine Aufforderung zur Rechtfertigung gilt als Verfolgungshandlung gem § 32 Abs 2 VStG

Eine solche Verfolgungshandlung gilt nach § 32 Abs 3 erster Satz VStG auch als Verfolgungshandlung gegen den verantwortlichen Beauftragten (nach § 9 Abs 2 VStG)

15. 02. 2021
Gesetze:   § 31 VStG, § 32 VStG, § 9 VStG
Schlagworte: Verfolgungsverjährung, Verfolgungshandlung, Aufforderung zur Rechtfertigung, verantwortlicher Beauftragter

 
GZ Ra 2019/02/0241, 21.12.2020
 
VwGH: Indem das VwG davon ausging, dass der Magistrat die erste Verfolgungshandlung in Form von Aufforderungen zur Rechtfertigung - entgegen dem Inhalt der Verwaltungsakten - erst am 30. November 2018 setzte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels liegt darin, dass das VwG unter Zugrundelegung der bereits vor Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung gem § 31 Abs 1 VStG an den zur Vertretung nach außen Berufenen gerichteten Aufforderungen zur Rechtfertigung, die gem § 32 Abs 3 VStG auch als Verfolgungshandlungen gegen die verantwortlichen Beauftragten und somit gegen den Erstmitbeteiligten gelten, nicht aus dem Grund der Verfolgungsverjährung die beiden Strafverfahren gegen den Erstmitbeteiligten gem § 45 Abs 1 Z 3 VStG hätte einstellen dürfen.
 
 

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