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Verfahrensrecht

VwGH: Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gem § 38 zweiter Satz AVG

§ 38 zweiter Satz AVG eröffnet die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens nur bis zur - rechtskräftigen - Entscheidung der Vorfrage; im vorliegenden Fall wurde die Vorfrage bereits vom VwG mit Erkenntnis rechtskräftig entschieden, woran die Erhebung einer Revision nichts änderte; daher kam eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens - bis zur Entscheidung des VwGH über die gegen das Erkenntnis erhobene Revision - gem § 38 AVG von vornherein nicht in Betracht

15. 02. 2021
Gesetze:   § 38 AVG, § 17 VwGVG
Schlagworte: Vorfrage, Aussetzung, Beschwerdeverfahren

 
GZ Ra 2020/11/0215, 22.12.2020
 
VwGH: § 38 zweiter Satz AVG eröffnet die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens nur bis zur - rechtskräftigen - Entscheidung der Vorfrage. Fallbezogen wurde die Frage, ob die Aufforderung zur Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme rechtmäßig war, bereits vom VwG mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2019 rechtskräftig entschieden, woran die Erhebung der zur hg Zl Ra 2019/11/0203 protokollierten Revision nichts änderte. Daher kam eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens - bis zur Entscheidung des VwGH über die gegen das letztzitierte Erkenntnis erhobene Revision - gem § 38 AVG von vornherein nicht in Betracht.
 
 

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