Dem für gemeinnützige Bauvereinigungen zuständigen Revisionsverband kommt im Firmenbuchverfahren, das eine gemeinnützige Bauvereinigung betrifft, die Parteistellung nach § 14 Abs 3 FBG auch dann zu, wenn die gemeinnützige Bauvereinigung die Rechtsform einer GmbH oder einer AG hat
GZ 6 Ob 233/20p, 17.12.2020
OGH: Dem für gemeinnützige Bauvereinigungen zuständigen Revisionsverband kommt im Firmenbuchverfahren, das eine gemeinnützige Bauvereinigung betrifft, die Parteistellung nach § 14 Abs 3 FBG auch dann zu, wenn die gemeinnützige Bauvereinigung die Rechtsform einer GmbH oder einer AG hat.
Dem für gemeinnützige Bauvereinigungen zuständigen Revisionsverband kommt überdies im Firmenbuchverfahren von Gesellschaften Parteistellung nach § 14 Abs 3 FBG soweit zu, als es Firmenbucheintragungen von Gesellschaftern dieser Gesellschaften betrifft, wenn der wirksame Erwerb der Gesellschafterstellung von der Zustimmung der Landesregierung nach § 10a Abs 1a WGG abhängig ist.