Es ist grundsätzlich richtig, dass ein Kind anlässlich der Eheschließung noch einmal an den Lebensverhältnissen seiner Eltern angemessen teilhaben soll, mangels Gefahr einer pädagogisch nachteiligen Überalimentierung eine Luxusgrenze nicht zwingend ist und der Ausstattungsanspruch betragsmäßig nicht auf eine unbedingt benötigte Starthilfe beschränkt bleiben muss; dies ändert aber nichts am Grundsatz, dass ein entsprechender Ausstattungsbedarf bestehen muss; in einem solchen Fall können Billigkeitsüberlegungen dazu führen, dass aufgrund besonders günstiger Lebensverhältnisse der Eltern das Eigenvermögen des Kindes nicht voll, sondern nur angemessen berücksichtigt wird
GZ 4 Ob 201/20t, 10.12.2020
OGH: Auch beim Ausstattungsanspruch ist zunächst zu prüfen, ob ein solcher überhaupt, also dem Grunde nach zusteht. Erst wenn dies zu bejahen ist, stellt sich die Frage nach der Höhe des Anspruchs. Das Rechtsmittel der Antragstellerin bezieht sich – wie schon ihr Rekurs – in erster Linie auf die Höhe des Anspruchs. Das Rekursgericht hat den Ausstattungsanspruch jedoch schon dem Grunde nach verneint.
Zum Grund des Anspruchs bestreitet die Antragstellerin gar nicht, dass sie keine Starthilfe benötigt. Sie steht allerdings auf dem Standpunkt, dass der Anspruch bei hohem Vermögen des Dotationspflichtigen nicht auf eine Starthilfe beschränkt und auch keine Luxusgrenze einzuziehen sei. Der OGH habe daher zu klären, unter welchen Voraussetzungen in einem solchen Fall der Ausstattungsanspruch nicht nur als Starthilfe in Betracht komme. Die Antragstellerin meint somit, dass finanziell gut situierte Eltern in jedem Fall eine Ausstattung zu leisten hätten, also auch dann, wenn das Kind bereits versorgt ist und gar keinen Bedarf an einer Ausstattung hat.
Diese Ansicht lässt sich schon mit dem eindeutigen Wortlaut des § 1220 ABGB nicht in Einklang bringen. Nach dieser Bestimmung besteht der Ausstattungsanspruch nur dann, wenn das Kind kein eigenes, zu einer angemessenen Ausstattung hinlängliches Vermögen besitzt.
Dazu ist in der Rsp anerkannt, dass es der ausstattungsberechtigten Person an einem eigenen nennenswerten Vermögen fehlen muss und Vorleistungen ihren Ausstattungsbedarf vermindern. Von einem hinreichenden Vermögen ist grundsätzlich jedenfalls dann auszugehen, wenn das Eigenvermögen der berechtigten Person den errechneten Ausstattungsanspruch übersteigt.
Wie jede Beurteilung, die sich an unterhaltsrechtlichen Grundsätzen orientiert, ist auch die Zuerkennung eines Ausstattungsanspruchs von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig. Mathematische Berechnungen nach Formeln oder Rechenmodellen haben gerade nicht stattzufinden. Vielmehr ist die Entscheidung von Billigkeitsüberlegungen getragen und soll zu einem angemessenen Ergebnis führen.
Davon ausgehend ist es grundsätzlich richtig, dass ein Kind anlässlich der Eheschließung noch einmal an den Lebensverhältnissen seiner Eltern angemessen teilhaben soll, mangels Gefahr einer pädagogisch nachteiligen Überalimentierung eine Luxusgrenze nicht zwingend ist und der Ausstattungsanspruch betragsmäßig nicht auf eine unbedingt benötigte Starthilfe beschränkt bleiben muss. Dies ändert aber nichts am Grundsatz, dass ein entsprechender Ausstattungsbedarf bestehen muss. In einem solchen Fall können Billigkeitsüberlegungen dazu führen, dass aufgrund besonders günstiger Lebensverhältnisse der Eltern das Eigenvermögen des Kindes nicht voll, sondern nur angemessen berücksichtigt wird.
Das Rekursgericht ist von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Der Anlassfall ist dadurch geprägt, dass nicht nur die Eltern finanziell gut situiert sind, sondern auch die Antragstellerin – und zwar auch schon zum maßgebenden Zeitpunkt rund um die Eheschließung – über beträchtliches Eigenvermögen verfügt hat. Wenn das Rekursgericht in dieser besonderen Situation von einem hinlänglichen eigenen Vermögen der Antragstellerin ausgeht, hat es den ihm zukommenden Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Ausgehend von den Feststellungen übersteigen die Vermögenswerte der Antragstellerin sogar den von ihr selbst errechneten Ausstattungsbetrag.
Auf die weiteren Überlegungen der Antragstellerin zur Höhe des Ausstattungsanspruchs, insbesondere zur Frage, ob der Erstantragsgegner hinsichtlich des abgetretenen Geschäftsanteils an der Makler-GmbH und der Heranziehung des fiktiven Bilanzgewinns anstelle des Reingewinns anzuspannen sei, kommt es nicht an.