Ohne Fehlbeurteilung ging das Berufungsgericht davon aus, dass dem Kaskoversicherungsvertrag österreichische Vorschriften zugrundezulegen sind; für die Gefahrenerhöhung ist damit allein die sehr deutliche Unterschreitung der Mindestprofiltiefe von 4 mm (nur 2,2 mm auf der Hinterachse) bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen maßgeblich; die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass es darauf, dass sich der Unfall in Deutschland (bei der Fahrt nach W*****) ereignete und nach den dortigen Vorschriften bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte lediglich die Verwendung von Winterreifen mit einer Mindestprofiltiefe von 1,6 mm vorgeschrieben war (§ 2 Abs 3a Satz 1 [deutsche] Straßenverkehrs-Ordnung; § 36 Abs 3 Satz 4 [deutsche] Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), nicht ankomme, ist damit nicht korrekturbedürftig
GZ 7 Ob 205/20b, 17.12.2020
OGH: Eine Gefahrenerhöhung nach § 23 Abs 1 VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen. Darunter wird ein Gefährdungsvorgang verstanden, der seiner Natur nach geeignet ist, einen neuen Gefahrenzustand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern geeignet ist. Zu einer Gefahrenerhöhung iSd § 23 Abs 1 VersVG kann es auch durch den Einsatz eines nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugs kommen, was etwa dann der Fall ist, wenn abgefahrene Reifen verwendet werden.
Der PKW des Klägers, der in Österreich zugelassen war, durfte während des Zeitraums 1. 11. bis 15. 4. bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis nur dann in Betrieb genommen werden, wenn an allen Rädern Winterreifen angebracht sind (§ 102 Abs 8a KFG), die eine Profiltiefe von mindestens 4 mm (Reifen in Radialbauart) aufweisen (§ 4 Abs 4 Z 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967).
Die Vorinstanzen wiesen das Begehren des Klägers auf Leistung aus dem mit der Beklagten geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag wegen Gefahrenerhöhung ab, weil die Profiltiefe der hinteren beiden Reifen nur mehr rund 2,2 mm war, sodass davon auszugehen sei, dass keine hinreichend betriebssichere Bereifung vorgelegen sei. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der zitierten Jud.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist iZm der Gefahrenerhöhung nicht „lediglich das grob fahrlässige Aufrechterhalten gefahrerhöhender Umstände maßgeblich“. Wie sich aus § 25 Abs 2 Satz 1 VersVG ergibt, genügt jeder Grad schuldhaften Verhaltens des Versicherungsnehmers, also bereits leichte Fahrlässigkeit. Er bestreitet nicht, dass ihm der nicht mehr betriebssichere Zustand der Hinterreifen bekannt sein musste.
Der Kläger hat seinen Wohnsitz, die Beklagte ihren Sitz in Österreich. Die Parteien des Kaskoversicherungsvertrags vereinbarten zusätzlich die Anwendung österreichischen Rechts. Ohne Fehlbeurteilung ging das Berufungsgericht davon aus, dass dem Kaskoversicherungsvertrag österreichische Vorschriften zugrundezulegen sind. Für die Gefahrenerhöhung ist damit allein die sehr deutliche Unterschreitung der Mindestprofiltiefe von 4 mm (nur 2,2 mm auf der Hinterachse) bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen maßgeblich. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass es darauf, dass sich der Unfall in Deutschland (bei der Fahrt nach W*****) ereignete und nach den dortigen Vorschriften bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte lediglich die Verwendung von Winterreifen mit einer Mindestprofiltiefe von 1,6 mm vorgeschrieben war (§ 2 Abs 3a Satz 1 [deutsche] Straßenverkehrs-Ordnung; § 36 Abs 3 Satz 4 [deutsche] Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), nicht ankomme, ist damit nicht korrekturbedürftig.