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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob das FernFinG anzuwenden ist, wenn der Versicherungsvertrag über Vermittlung eines Versicherungsmaklers zustande kommt, der mit dem Versicherungsnehmer zuvor in persönlichen Kontakt getreten ist

Für § 8 FernFinG gilt, dass dieses Rücktrittsrecht namentlich im Hinblick auf den Schutzzweck der Regelungen der FDRL und des FernFinG im Fall des Vertragsabschlusses unter persönlicher Mitwirkung eines Versicherungsmaklers zweifelsfrei nicht anzuwenden ist

09. 02. 2021
Gesetze:   § 8 FernFinG
Schlagworte: Finanzdienstleistungen, Fernabsatz, Versicherungsvertrag, persönlicher Kontakt, Rücktrittsrecht

 
GZ 7 Ob 147/20y, 17.12.2020
 
OGH: Für § 8 FernFinG gilt, dass dieses Rücktrittsrecht namentlich im Hinblick auf den Schutzzweck der Regelungen der FDRL und des FernFinG im Fall des Vertragsabschlusses unter persönlicher Mitwirkung eines Versicherungsmaklers zweifelsfrei nicht anzuwenden ist. Durch den Versicherungsmakler ist nämlich wegen der ihm gegenüber dem Versicherungsnehmer obliegenden Informations- und Beratungspflichten gerade der von der FDRL und dem FernFinG verfolgte Schutz des Versicherungsnehmers in vollem Umfang gewährleistet.
 
 

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