Ob Notstandssituationen denkbar sind, in denen die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts (auch) zum Schutz berechtigter Interessen naher Angehöriger (ausnahmsweise) durchbrochen werden könnte, muss hier nicht abschließend beantwortet werden; dies wäre – wenn überhaupt – nur zur Abwehr ganz massiver den Angehörigen des Rechtsanwalts drohender Nachteile denkbar, die einer Notstandssituation zumindest nahekommen
GZ 6 Ob 224/20i, 17.12.2020
OGH: Ob Notstandssituationen denkbar sind, in denen die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts (auch) zum Schutz berechtigter Interessen naher Angehöriger (ausnahmsweise) durchbrochen werden könnte, muss hier nicht abschließend beantwortet werden. Dies wäre – wenn überhaupt – nur zur Abwehr ganz massiver den Angehörigen des Rechtsanwalts drohender Nachteile denkbar, die einer Notstandssituation zumindest nahekommen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall auch nicht annähernd erfüllt: Denn in allen Fällen, in denen hier die Beklagte Umstände über den Kläger, die ihr aus dem seinerzeitigen Mandatsverhältnis bekannt waren, an Dritte weitergegeben hat, lag eine derartige Notstandssituation jedenfalls nicht annähernd vor: Im vom Kläger gegen sie geführten Schadenersatzprozess ging es nicht um den Schutz von Angehörigen. Sie durfte sich dort zwar verteidigen, eine Notwendigkeit auszusagen, der Kläger habe ihr von seinen Tätigkeiten für die Exekutive berichtet, bestand zur Abwehr der gegen sie erhobenen Schadenersatzansprüche nicht. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen ihren Mann hätte es ausgereicht, (wahrheitsgemäß) auszusagen, dass sie von ihrem Mann keine Informationen über den Kläger erhalten habe. Die Erwähnung des seinerzeitigen Mandatsverhältnisses zum Kläger war nicht nötig. Sollte – was nicht feststeht – die Aussage des Ehemanns der Beklagten in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren wahr sein, so war auch diese Preisgabe der Tatsachen aus dem Mandatsverhältnis mit dem Kläger gegenüber ihrem Ehemann weder zur eigenen noch zur Verteidigung ihres Mannes notwendig.
Schließlich verfängt das Argument, ihr Mann hätte die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe widerlegen müssen, nicht, weil im Strafverfahren bekanntlich – von Ausnahmen abgesehen (zB §§ 111 f StGB) – dem Beschuldigten die Tat nachgewiesen werden muss.
Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 9 Abs 2 RAO nimmt Äußerungen im Rahmen des Privat- und Familienlebens nicht aus. Dies kann auch nicht anders sein, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass im Familienkreis gemachte Angaben von den – nicht zur anwaltlichen Verschwiegenheit verpflichteten – Familienmitgliedern nach außen getragen werden. Wenn der Disziplinarrat die Wahrheitspflicht des Zeugen anführt, lässt er außer Betracht, dass die Verfahrensgesetze die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht durch Aussageverweigerungsrechte schützen (zB § 157 Abs 1 Z 2 StPO; § 321 Abs 1 Z 3 ZPO; § 49 Abs 1 Z 2 AVG; § 171 Abs 1 lit c BAO; § 104 Abs 1 lit d FinStrG). § 9 Abs 2 RAO unterscheidet für die Verschwiegenheitspflicht nicht danach, ob ein Rechtsanwalt eine Aussage in Ausübung seines Rechtsanwaltsberufs tätigt oder nicht. Dass schließlich auch das gegen den Mann der Beklagten geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren ihre Aussagen nicht rechtfertigen konnte, wurde bereits ausgeführt.
Zuletzt meint die Beklagte, sie könne bei ihrer Einvernahme am 22. 5. 2019 gar nicht gegen ihre anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen haben, weil der Kläger ja bestreite, ihr gegenüber seine Tätigkeit für die Polizei erwähnt zu haben. Ihre Aussage könne somit keinen inhaltlichen Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Mandatsverhältnis haben.
Dem ist zu entgegnen, dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht nur wahre, sondern auch unwahre Behauptungen, die Umstände aus dem Mandatsverhältnis betreffen (sollen), erfasst. Überdies bestünde für den Fall der Unwahrheit der Aussage der Beklagten bei ihrer Einvernahme am 22. 5. 2019 der Unterlassungsanspruch auch nach § 1330 Abs 2 ABGB zu Recht, weil darin eine unwahre kreditschädigende (auch der Kläger ist zur Verschwiegenheit über seine Arbeit für die Polizei verpflichtet, vgl § 54 Abs 3 SPG: „die ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen“) Tatsachenverbreitung läge.