Das Berufungsgericht hielt die Einholung eines Sachverständigengutachtens spätestens zu dem Zeitpunkt für geboten, als auch die Klägerin angesichts der sich laufend vergrößernden Schäden an der Fassade einen von der Beklagten zu verantwortenden Baumangel vermutete; nach seinem – nicht zu beanstandenden – Verständnis der Urteilsfeststellungen war dies spätestens bei der Eigentümerversammlung am 21. 5. 2014 der Fall; die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin als gewerbliche Bauherrin habe damit ausreichend Veranlassung gehabt, sich durch weitere Nachforschungen genügend Klarheit für eine Klagseinbringung zu verschaffen, hält sich im Rahmen der Rsp zur Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten
GZ 5 Ob 114/20f, 10.12.2020
OGH: Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen. Der Ersatzpflichtige muss sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennen, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten. Um mit Erfolg Klage erheben zu können, benötigt der Geschädigte sohin bei der Verschuldenshaftung Kenntnis von der Schadensursache, dem maßgeblichen Kausalzusammenhang und dem Verschulden des Schädigers. Bloße Mutmaßungen über die Möglichkeit der angeführten Umstände reichen nicht aus. Dementsprechend beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen, wenn der Geschädigte als fachunkundiger Laie keinen Einblick in diese Umstände hat.
Der Geschädigte darf sich allerdings nicht einfach passiv verhalten, wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann; andernfalls ist jener Zeitpunkt für die Kenntnisnahme (und sohin die Verjährungszeit) maßgeblich, in welchem dem Geschädigten die Voraussetzungen bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wären.
Diese Erkundigungsobliegenheit darf nicht überspannt werden. Ausnahmsweise kann aber, sofern eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist, auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angesehen werden. An fachkundige Personen ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen.
Nach stRsp kommt es bei der Frage des Ausmaßes der Erkundigungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt immer auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass idR keine erhebliche Rechtsfrage in der Qualität des § 502 ZPO vorliegt. Daran ändert der Umstand nichts, dass im hier zu beurteilenden Fall die Verjährung von Ansprüchen aus mangelhafter Ausführung eines Bauwerkvertrags zu beurteilen sind, weil auch in diesem Fall die Frage der Kenntnis iSd § 1489 ABGB nicht nach anderen Kriterien als sonst zu prüfen ist.
Das Berufungsgericht hielt die Einholung eines Sachverständigengutachtens spätestens zu dem Zeitpunkt für geboten, als auch die Klägerin angesichts der sich laufend vergrößernden Schäden an der Fassade einen von der Beklagten zu verantwortenden Baumangel vermutete. Nach seinem – nicht zu beanstandenden – Verständnis der Urteilsfeststellungen war dies spätestens bei der Eigentümerversammlung am 21. 5. 2014 der Fall. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin als gewerbliche Bauherrin habe damit ausreichend Veranlassung gehabt, sich durch weitere Nachforschungen genügend Klarheit für eine Klagseinbringung zu verschaffen, hält sich im Rahmen der Rsp zur Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten.