Für nicht „sportlich ambitionierte“ Radfahrer hat der erkennende Senat aufgrund des fehlenden allgemeinen Bewusstseins von der Wichtigkeit des Tragens eines Fahrradhelms ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Radhelms bereits abgelehnt
GZ 2 Ob 8/20w, 27.11.2020
OGH: Dass der Kläger ein Rennrad verwendet hätte, entspricht zwar seinem Klagevorbringen, darauf kommt es aber nicht entscheidungswesentlich an. Der erkennende Senat hat in der E 2 Ob 99/14v das Mitverschulden des Geschädigten wegen Nichttragens eines Fahrradhelms bei „sportlich ambitionierten“ Radfahrern bejaht. Er stellte dabei auf die sich bei Rennfahrten aufgrund der hohen Geschwindigkeiten ergebenden besonderen Risiken und auf das bei Radsportlern bestehende „allgemeine Bewusstsein“ der Wichtigkeit des Helmtragens (93 %) ab.
Im vorliegenden Fall steht keine höhere vom Kläger eingehaltene Geschwindigkeit als 15 bis 20 km/h fest. Dies entspricht einer durchschnittlichen Radfahrgeschwindigkeit und keiner bei einem Radrennen eingehaltenen Geschwindigkeit.
Für nicht „sportlich ambitionierte“ Radfahrer hat der erkennende Senat aber aufgrund des fehlenden allgemeinen Bewusstseins von der Wichtigkeit des Tragens eines Fahrradhelms ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Radhelms bereits abgelehnt.
Daran ist festzuhalten, zumal nach einer Studie des ÖAMTC im Jahr 2015 die Tragequote bei etwa 25–30 % lag.
Den Kläger trifft somit aus dem Umstand, dass er keinen Radhelm getragen hat, kein Mitverschulden.