Mag auch die Schlauchbrücke als solche leicht erkennbar gewesen sein, so bedeutet dies noch nicht, dass auch die von ihr für Radfahrer ausgehende Gefahr leicht erkennbar war; aus den Feststellungen geht hervor, dass ein gefahrloses Überrollen der Schlauchbrücke im Schritttempo (5 km/h) möglich war; Radfahrer, die sich wie der Kläger mit einer für Radfahrer üblichen Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h der Schlauchbrücke nähern, können die Notwendigkeit, auf Schrittgeschwindigkeit abzubremsen, leicht übersehen; auch wenn ein Radfahrer bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt einen Sturz beim Überfahren der Schlauchbrücke vermeiden konnte, so war im vorliegenden Fall die Gefahr eines solchen Sturzes für die Beklagte durchaus erkennbar und keineswegs unwahrscheinlich; mangels eines Anhaltspunkts für das Überwiegen des Verschuldens eines Teils ist gem § 1304 ABGB vom gleichteiligen Mitverschulden auszugehen
GZ 2 Ob 8/20w, 27.11.2020
OGH: Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenquelle verletzt werden könnten. Sie bezieht sich auch auf Gefahren, die erst durch einen unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen. Voraussetzung ist immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist. Der Verkehrssicherungspflichtige muss die Anlage für die befugten Benützer in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand erhalten und diese vor erkennbaren Gefahren schützen. Die Anforderungen an die allgemeine Verkehrssicherungspflicht dürfen aber nicht überspannt werden, sie sollen keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. Sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit der im Einzelfall möglichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Der Umfang und die Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich zudem auch danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer vorhandene Gefahren selbst erkennen und ihnen begegnen können. Sie kann auch entfallen, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, also ohne genauere Betrachtung, erkennbar war.
Dass die Schlauchbrücke überhaupt eine Gefahrenquelle darstellte, bedarf keiner näheren Erörterung. Dies beweist schon der gegenständliche Unfall, der unterblieben wäre, wäre die Schlauchbrücke dort nicht gelegen. Weiters ist auf die festgestellten Mahnungen der Nebenintervenientin gegenüber der Beklagten zu verweisen, die belegen, dass das Gefahrenpotenzial der Schlauchbrücke bekannt war.
Mag auch die Schlauchbrücke als solche leicht erkennbar gewesen sein, so bedeutet dies noch nicht, dass auch die von ihr für Radfahrer ausgehende Gefahr leicht erkennbar war. Aus den Feststellungen geht hervor, dass ein gefahrloses Überrollen der Schlauchbrücke im Schritttempo (5 km/h) möglich war. Radfahrer, die sich wie der Kläger mit einer für Radfahrer üblichen Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h der Schlauchbrücke nähern, können die Notwendigkeit, auf Schrittgeschwindigkeit abzubremsen, leicht übersehen. Auch wenn ein Radfahrer bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt einen Sturz beim Überfahren der Schlauchbrücke vermeiden konnte, so war im vorliegenden Fall die Gefahr eines solchen Sturzes für die Beklagte durchaus erkennbar und keineswegs unwahrscheinlich.
Abweichend von den Vorinstanzen kommt der Senat daher zum Ergebnis, dass hier die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht hinreichend entsprochen hat: Sie hätte diese Verkehrssicherungspflicht für den Unfallzeitpunkt am besten dadurch wahrgenommen, dass sie die Schlauchbrücke unmittelbar nach dem Ende des „Grazathlons“ abgebaut hätte. Diesfalls wäre sie im Unfallzeitpunkt dort nicht mehr gelegen und hätte keine Gefahr mehr darstellen können. Während des Liegens der Schlauchbrücke wäre in angemessener Entfernung von der Schlauchbrücke beiderseits in Annäherung an diese am Wegrand eine entsprechende Warnung notwendig gewesen.
Die Beweislast, dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden oder dass die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar gewesen sei, trifft den jeweils Verkehrssicherungspflichtigen, hier also die Beklagte.
Den Beweis für diese erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen hat die Beklagte nicht erbracht. Diese waren auch nicht unzumutbar, was die Beklagte implizit dadurch zugestanden hat, dass sie entsprechende Vorkehrungen behauptet hat.
Mangels eines Anhaltspunkts für das Überwiegen des Verschuldens eines Teils ist gem § 1304 ABGB vom gleichteiligen Mitverschulden auszugehen.