Eine Schlauchbrücke fällt nicht unter die „Gegenstände, die auf der Straße stehen oder liegen“ iSv § 89 Abs 1 StVO
GZ 2 Ob 8/20w, 27.11.2020
OGH: Eine Schlauchbrücke fällt nicht unter die „Gegenstände, die auf der Straße stehen oder liegen“ iSv § 89 Abs 1 StVO.
Eine Pflicht der Beklagten, die Schlauchbrücke entsprechend § 89 Abs 1 Satz 1 StVO zu sichern, bestand daher nicht.