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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob und inwieweit die Bestimmung des § 89 Abs 1 StVO als Schutznorm auf quer über Straßen verlegte Schlauchbrücken anzuwenden ist

Eine Schlauchbrücke fällt nicht unter die „Gegenstände, die auf der Straße stehen oder liegen“ iSv § 89 Abs 1 StVO

09. 02. 2021
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 89 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, über Straßen verlegte Schlauchbrücken, Verkehrserschwernisse

 
GZ 2 Ob 8/20w, 27.11.2020
 
OGH: Eine Schlauchbrücke fällt nicht unter die „Gegenstände, die auf der Straße stehen oder liegen“ iSv § 89 Abs 1 StVO.
 
Eine Pflicht der Beklagten, die Schlauchbrücke entsprechend § 89 Abs 1 Satz 1 StVO zu sichern, bestand daher nicht.
 
 

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