Da die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte gehen, können Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre
GZ Ra 2018/06/0247, 11.12.2020
VwGH: Wenn die Revision vorbringt, dass die gegenständliche Baubewilligung über das beantragte Bauansuchen hinaus auf die Bewilligung eines Fernheizwerks abziele und die Bevölkerung getäuscht werden sollte, so ist dazu Folgendes festzuhalten:
Nach stRsp des VwGH handelt es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist. Die gegenständliche Baubewilligung bezieht sich dem bekämpften Erkenntnis nach - wie auch aus dem Akteninhalt klar ersichtlich - auf den Zu- und Umbau im Bereich Kindergarten und der Volksschule mit Einbau einer Biomasseheizung, für die Errichtung einer Kinderkrippe und eines Hortes sowie die Schaffung einer barrierefreien Gesamtanlage auf den GSt X und Y in der KG N. Aus dem Begleitschreiben zum Bauansuchen ist, wie das VwG in seinem Erkenntnis festhält, ausgeführt, dass der Einreichplanung der Einbau einer Biomasseheizanlage mit einer Leistung von 220 kW zugrundeliegt. Mit dem Vorbringen zu einem geplanten Fernheizwerk entfernt sich die Revision somit vom festgestellten Sachverhalt und legt damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.
Soweit die Revision Verfahrensmängel vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann iZm einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, dh dass es abstrakt möglich sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen. Da die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte gehen, können Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre. Die Revision vermag angesichts des Umfangs der Baubewilligung eine Relevanz dieser behaupteten Verfahrensfehler im Hinblick auf das behauptete Fernheizwerk nicht darzutun.