Wenn das VwG einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem VwGH lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung; durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der belBeh ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass der Antrag zurückgewiesen werde, konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung
GZ Ra 2020/11/0095, 16.12.2020
VwGH: Der in § 28 Abs 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem VwGH insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
Wenn das VwG einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem VwGH lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der belBeh ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass der Antrag zurückgewiesen werde, konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung.
Die Revision war daher gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.