Der Umstand, dass Gemeindeorgane über einen Antrag der Gemeinde (hier: Bauantrag) entscheiden, stellt, wenn nicht besondere Umstände hervorkommen, grundsätzlich keinen wichtigen Grund iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG dar, der geeignet ist, die Unbefangenheit der Gemeindeorgane in Zweifel zu ziehen
GZ Ra 2018/06/0247, 11.12.2020
VwGH: Soweit die Revision sich in ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen die Entscheidung über den Antrag der Bauwerberin durch die bewilligende Behörde richtet, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass Gemeindeorgane über einen Antrag der Gemeinde (hier: Bauantrag) entscheiden, wenn nicht besondere Umstände hervorkommen, grundsätzlich keinen wichtigen Grund iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG darstellt, der geeignet ist, die Unbefangenheit der Gemeindeorgane in Zweifel zu ziehen. Derartige besondere Umstände legt die Revision nicht dar.