Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Anfechtung der Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung

Im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung kommt nur dem Vorstand als Gesamtorgan Rechtsmittellegitimation zu und nicht auch einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich

02. 02. 2021
Gesetze:   §§ 33 ff PSG
Schlagworte: Privatstiftungsrecht, Stifter, Änderung der Stiftungserklärung, Stiftungsorgane, Bestellung des Stiftungsvorstands, Abberufung, Eintragung ins Firmenbuch, Rechtsmittellegitimation

 
GZ 6 Ob 228/20b, 25.11.2020
 
OGH: Im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG kommt - anders als im Verfahren zur Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und auf Auflösung der Privatstiftung bzw Aufhebung eines Auflösungsbeschlusses des Vorstands durch das Gericht nach § 35 Abs 3 und 4 PSG -Antrags- und Rechtsmittellegitimation nur dem Vorstand als Gesamtorgan zu und nicht auch einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich.
 
Daran ist auch in einem Fall festzuhalten, in dem sich ein Teil des Stiftungsvorstands - wie hier offensichtlich die einschreitenden Mitglieder - mit ihrer Auffassung im Gesamtvorstand nicht durchzusetzen vermochten und deshalb ein vom Gesamtvorstand zu erhebendes Rechtsmittel nicht zustande kam. Es entspricht eben dem Wesen eines Kollegialorgans, dass sich die Position einzelner Organmitglieder mitunter nicht durchsetzt; ein hinreichendes Argument zur Bejahung der Rechtsmittellegitimation einzelner Organmitglieder ist darin nicht zu sehen, zumal insoweit kein Unterschied zum Kapitalgesellschaftsrecht besteht und somit auch das bei der Privatstiftung sonst bestehende Kontrolldefizit als Argument nicht überzeugt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at