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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Verjährung von Konventionalstrafen (Verletzung des Wettbewerbsverbots bei OG)

§ 113 Abs 3 UGB ist auf Ansprüche auf Konventionalstrafen überhaupt nicht anzuwenden; für die generelle Frage, ob § 113 Abs 3 UGB überhaupt Ansprüche aus einer vertraglichen Grundlage, insbesondere für den Zeitraum nach Ende der Gesellschafterstellung betrifft, kommt es auf die Auslegung der Vereinbarung an

02. 02. 2021
Gesetze:   §§ 112 f UGB, § 1336 ABGB
Schlagworte: Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Personengesellschaft, OG, ausgeschiedener Gesellschafter, Verletzung des Wettbewerbsverbots, Schadenersatz, Konventionalstrafe, Verjährung

 
GZ 6 Ob 219/20d, 25.11.2020
 
OGH: Ein ausgeschiedener Gesellschafter ist mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht mehr an das Konkurrenzverbot des § 112 UGB gebunden. Die Regelung des Wettbewerbsverbots ist somit in jeder Richtung der freien Gestaltung unter den Gesellschaftern überlassen; so steht es ihnen auch frei, Vertragsstrafen zu vereinbaren.
 
Zweck der 3-monatigen Verjährung in § 113 Abs 3 UGB ist die Befriedung der Gesellschaft, ferner die rasche Abklärung der Rechte und Pflichten des betroffenen Gesellschafters, denn dieser muss zeitnah wissen, nach welchen Grundsätzen er das Geschäft zu führen hat, weil es einen Unterschied macht, ob er nach einem Eintritt ein auftragsähnliches Verhältnis zur Gesellschaft erfüllen, im Falle des Schadenersatzanspruchs Schadenersatz leisten muss oder in seiner Disposition mangels Verfolgung durch die Gesellschaft frei disponieren kann. Nach der Rsp unterliegen Vertragsstrafen nicht der kurzen Verjährungsfrist von 3 Monaten des § 113 Abs 3 UGB; es kommt die allgemeine Verjährungsfrist für Konventionalstrafen von 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers zum Tragen.
 
Im vorliegenden Fall geht das Konkurrenzverbot in seinem zeitlichen Umfang und bei den Sanktionen über die gesetzliche Regelung des § 112 UGB hinaus, sodass jedenfalls keine „bloße Wiederholung“ der gesetzlichen Regelung vorliegt. Die Annahme der 3-monatigen Verjährung des Anspruchs auf die Konventionalstrafe steht mit der Rsp und dem überwiegenden Meinungsstand im Widerspruch. Demnach ist § 113 Abs 3 UGB auf Ansprüche auf Konventionalstrafen überhaupt nicht anzuwenden; für die generelle Frage, ob § 113 Abs 3 UGB überhaupt Ansprüche aus einer vertraglichen Grundlage, insbesondere für den Zeitraum nach Ende der Gesellschafterstellung betrifft, kommt es auf die Auslegung der Vereinbarung an.
 
Schon nach allgemeinen methodischen Grundsätzen ist § 113 UGB als Ausnahmebestimmung eng zu interpretieren. Dabei kommt va dem Gesichtspunkt Bedeutung zu, dass der Normzweck für die kurze Verjährung, nämlich die rasche Klärung, ob der Gesellschafter das Geschäft führen darf, bei einer Konventionalstrafe nicht im selben Ausmaß zum Tragen kommt. Dies gilt noch mehr, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um einen Verstoß nach Ende der Gesellschafterstellung handelt.
 
 

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