Ein Antrag auf Aufhebung des Beschlusses eines Beschwerdegerichtes mit der Behauptung, nie eine Beschwerde erhoben zu haben, ist in der StPO nicht vorgesehen
GZ 11 Os 118/20t, 19.11.2020
Eine bei der Staatsanwaltschaft Wien am 3. August 2020 eingebrachte, als Beschwerde bezeichnete Eingabe des F (ON 18) wurde (auch) als (rechtzeitige) Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss aufgefasst, der das OLG Wien mit Beschluss vom 29. September 2020, AZ 20 Bs 270/20g, nicht Folge gab.
OGH: In seinem dagegen gerichteten – dem OGH vom OLG vorgelegten – Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts betont F nunmehr, keine Beschwerde an das OLG erhoben zu haben.
Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil die StPO ein derartiges Vorgehen nicht vorsieht.