Das Recht zur Legatskürzung steht aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 801 ABGB nur jenen Erben zu, die eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben haben
GZ 2 Ob 213/19s, 18.12.2020
OGH: Nach der Rsp zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 war die Schenkung auf den Todesfall nach dem Tod des Erblassers - jedenfalls im Verhältnis zu den Verlassenschaftsgläubigern - wie ein Vermächtnis (Legat) zu behandeln. Das galt auch für den Schadenersatzanspruch aus der Verletzung eines Schenkungsvertrags auf den Todesfall. Einen solchen Anspruch macht der Kläger hier geltend.
Die Stellung des Geschenkgebers bei einer Schenkung auf den Todesfall ist mit jener eines Fruchtnießers vergleichbar, sodass er auch die dem Fruchtnießer obliegenden Erhaltungspflichten erfüllen muss. Gegen diese Erhaltungspflicht hat hier der Erblasser verstoßen.
Zwar sah (und sieht) § 692 ABGB vor, dass Legate bei Unzulänglichkeit des Nachlasses gekürzt werden können. Offenbar daraus leiten die Revisionswerber ab, dass die Ansprüche des Klägers aus der Verletzung der Erhaltungspflicht nur soweit bestehen könne, als sie im Reinnachlass des Geschenkgebers gedeckt sind. Das Recht zur Legatskürzung steht allerdings aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 801 ABGB nur jenen Erben zu, die eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben haben. Das trifft hier nicht zu, da die beklagte Erbin eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat. Ihre Haftung ist daher von vornherein nicht mit dem Wert der Verlassenschaft beschränkt.